European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00089.10M.0125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung nicht anerkannt (RIS‑Justiz RS0106178, zuletzt 9 ObA 121/06v = SZ 2007/16; Schrammel , Arbeitsrecht II 6 114 f). Abgesehen von bestimmten, hier nicht zu behandelnden gesetzlichen Ausnahmen (zB § 18 BAG, § 21 SchSpG) wurde nur in Ausnahmefällen bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt (zB Gefäßchirurg, 9 ObA 2263/96a). Das Rekursgericht hat diese Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die ‑ von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass dem Kläger, der als Verkaufsleiter für die Beklagte mehrere Vertretergebiete und die Großkunden betreute, durch die Nichtbeschäftigung kein Recht auf Beschäftigung zusteht, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls vertretbar.
2. Auf die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die ungerechtfertigte Dienstfreistellung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, braucht mangels entsprechenden Vorbringens des im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers nicht eingegangen zu werden. Dass für den Rechtsstandpunkt des Klägers aus der Entscheidung 1 Ob 999/32 (= Arb 4220) nichts zu gewinnen ist, hat das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung in jedenfalls vertretbarer Weise dargelegt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
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