Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Entlassungsgrund des § 34 Abs 2 lit b VBG (Vertrauensunwürdigkeit) ua deshalb verwirklicht sei, weil der Kläger wegen schweren Betruges verurteilt wurde und bereits beim Lösen der Bahnkarte mit voller Absicht seine verspätete Rückkehr aus seinem Urlaub billigend in Kauf genommen hat, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist die Rechtsrüge insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043312 oder RIS-Justiz RS0043603 jeweils mwN).
Zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit dem verneinten Entlassungsgrund gemäß § 34 Abs 2 lit c VBG (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) nach Ansicht der Beklagten widersprechenden Entscheidungen (OGH 4 Ob 87/62 = Arb 7633; OGH 14 Ob 74/86 = Arb 10.521 sowie OGH 8 ObA 220/02i und 9 ObA 249/02m) ist festzuhalten, dass in all diesen Fällen entsprechend der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes stets auf die Gesamtumstände bei der Beurteilung der Erheblichkeit „einer den Umständen nach erheblichen Zeit" bei Unterlassung der Dienstleistung abgestellt wurde. Derartige auf den Einzelfall zugeschnittene Beurteilungen vermögen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler vorliegt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0044088 uva). Nach der ständigen Judikatur zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 27 Z 4 AngG bzw § 82 lit f GewO 1959 bestimmt sich die Erheblichkeit des Versäumnisses nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile, wobei aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht genommen wird (vgl RIS-Justiz RS0029495 mwN etwa 4 Ob 127/80; 4 Ob 114/84 ua, insb aber auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 8 ObA 220/02i). Gerade auch bei der Entscheidung zu 8 ObA 220/02i wurde bei einer eintätigen Dienstabwesenheit die Berechtigung der Entlassung verneint und ausgesprochen, dass nicht die absolute Dauer, sondern die Bedeutung der versäumten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während dieser Abwesenheitszeit ausschlaggebend ist und in Einzelfällen sogar bei mehrtätiger Abwesenheit die Erheblichkeit verneint wurde. Wenn das Berufungsgericht auch ausgehend von dem Umstand, dass hier die Beklagte kein Vorbringen zu relevanten betrieblichen Nachteilen erstattete, die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses verneinte, so kann darin auch vor dem Hintergrund, dass der äußerst einfach strukturierte, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörende Kläger, der schlecht hört und beim Sprechen beeinträchtigt ist, zwar versuchte rechtzeitig von seinem Hochzeitsurlaub zurückzukommen, ihm dies aber nicht gelang, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne gesehen werden.
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