Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Wie eine Erklärung oder ein Vertrag auszulegen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Steht die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776).
Selbst wenn der Kläger - wie die Revision ausführt - nicht bloß eine Absichtserklärung, zumindest bis Mai 2002 zu arbeiten, abgegeben haben sollte, sondern sich bis zu diesem Termin verpflichten wollte, ist daraus nicht zwingend auch auf eine Befristung auf Arbeitgeberseite zu schließen. Dass das Beweisverfahren Anhaltspunkte für den vom Revisionswerber gewünschten Parteiwillen ergeben hätte, vermag dieser auch in seinem Rechtsmittel nicht zu behaupten, sodass die Auslegung der Vorinstanzen, ein befristetes Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen, nicht zu beanstanden ist.
Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Auch in Verfahren nach dem ASGG ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva). Mit ihren Ausführungen zum angeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses mit 12. 12. 2001 entfernt sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, sodass auf die sich aus diesem feststellungsfremden Sachverhalt nach Ansicht der Revisionswerberin ergebenden Rechtsfragen nicht weiter einzugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Abmeldung von der Krankenkasse für sich allein nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil sie weder einen Auflösungswillen zweifelsfrei erkennen lässt, noch einen solchen dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt (RIS-Justiz RS0021582; RS0109385).
Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde § 308a in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Nach § 308a Abs 1 EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach § 308a Abs 2 EO in den Streit eingetreten ist (Z 1) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Z 2). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn zu lauten hat (vgl § 308a Abs 3 EO; Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 20). Aus dem Umstand, dass nach § 308a Abs 1 EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, § 308a Rz 1). Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz die Dreimonatsfrist des § 308a Abs 1 Z 2 EO längst abgelaufen, ohne dass der Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation mit der vom Erstgericht ohnedies beachteten Einschränkung, Leistung der pfändbaren Teile des Einkommens an den betreibenden Gläubiger zu begehren, wiederum erlangt hat (8 ObA 40/01t).
Dass der Kläger angeblich eine Berufsunfähigkeitspension bezog, machte das Arbeitsverhältnis nicht unwirksam und kann auch die Beklagte nicht der Pflicht der Lohnzahlung entheben.
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