European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00070.14Y.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §§ 2 ASGG, 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0106298 [T8]; RS0103201; RS0029733 [T14]).
Die Zulässigkeit der Revision lässt sich nicht damit begründen, dass der hier anwendbare Kollektivvertrag für die Angestellten der Beklagten eine eigene Definition der Entlassungsgründe enthält. Nach § 7 Abs 2 Z 2 des Kollektivvertrags liegt (unter anderem) ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vor, wenn die Arbeitnehmerin im Dienst untreu ist oder sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Diese Bestimmung deckt sich in den hier wesentlichen Teilen mit § 27 Z 1 AngG, wonach ein Angestellter (unter anderem) dann entlassen werden kann, wenn er im Dienste untreu ist oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Ein Unterschied zwischen diesen Tatbeständen, der vor dem Hintergrund des hier konkret zu beurteilenden Sachverhalts eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen.
Wesentliches Merkmal des Entlassungsgrundes ist in beiden Fällen der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden verursacht wurde, ist nicht Tatbestandsmerkmal (RIS‑Justiz RS0029833 [T18]).
Die Klägerin hat, nachdem ihr zur Kenntnis gelangt war, an wessen Eigentum sie sich einfach bedient hatte, nicht etwa umgehend Schadensgutmachung geleistet (die auch anonym möglich gewesen wäre), sondern zunächst die Aufklärung boykottiert und sich dann öffentlich noch zu einem überzogenen verbalen Gegenangriff hinreißen lassen.
Soweit das Berufungsgericht dieses Verhaltensmuster einer Dienstnehmerin, der im Rahmen ihrer Tätigkeit unschätzbare Werte anvertraut wurden, nicht mehr nur als minder wesentliche, aus der Situation heraus verständliche Ordnungswidrigkeit wertete, sondern dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit unterstellte, liegt darin unter Berücksichtigung des im Beweisverfahren zutage getretenen Gesamtverhaltens der Klägerin eine vertretbare und somit nicht durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsauffassung im Einzelfall.
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