OGH 8ObA69/18g

OGH8ObA69/18g26.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei A***** K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning‑Donnersbachtal, wegen 5.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2018, GZ 7 Ra 38/18i‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00069.18G.1126.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, worunter auch eine Verletzung der Anleitungspflicht fallen würde (RIS‑Justiz RS0037095), bildet keinen Revisionsgrund iSd § 503 ZPO (RIS‑Justiz RS0042963).

Das Rechtsmittel des Klägers zeigt auch keinen dem Berufungsgericht selbst unterlaufenen Verfahrensmangel auf. Dieses hat sich ausführlich mit dem Berufungsvorbringen befasst und seine Entscheidung rational, ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründet. Das Fehlen der zur rechtlichen Begründung des Anspruchs ausreichenden Tatsachenbehauptungen kann nicht durch Beweisergebnisse ersetzt werden (RIS-Justiz RS0038037). Der Revisionswerber hat auch weder in seiner Berufung noch nun in der Revision konkret dargelegt, welche zusätzlichen, von den Vorinstanzen nicht ohnehin ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen und „Hilfstatsachen“ er bei einer wiederholten Erörterung der rechtlichen Problematik noch vorgebracht hätte.

2. Die Beurteilung, ob ein Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist keine Tatfrage, sondern eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage, die nur dann im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann, wenn es dem Revisionswerber gelingt, eine geradezu unvertretbare Rechtsansicht oder einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0037780 [T2]; RS0042828). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Revision stützt sich – wie schon das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers – auf die Behauptung, dass eine Gesundheitsschädigung des Klägers aufgrund der Situation „zumindest möglich, wenn nicht auch wahrscheinlich“ gewesen sei und dass dies dem Geschäftsführer der Beklagten „bewusst gewesen sein musste“. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Kennenmüssen einer Gefahr noch nicht Vorsatz, sondern (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit begründet, ist aber nicht korrekturbedürftig (RIS-Justiz RS0081362).

Allein der Vorwurf, dass bestimmte Arbeitnehmerschutzvorschriften vorsätzlich nicht eingehalten wurden, trägt die Annahme vorsätzlicher Schädigung iSd § 333 ASVG noch nicht (RIS-Justiz RS0085680 [T2]).

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