European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00069.15B.0628.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Ob die getroffenen Feststellungen ausreichen, um den Sachverhalt rechtlich abschließend beurteilen zu können, ist keine Verfahrens‑, sondern Rechtsfrage.
2. Nach § 228 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Klagsabweisung. Abstrakte Rechtsfragen sind nicht feststellungsfähig.
Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (RIS‑Justiz RS0039071). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (RIS‑Justiz RS0039071 [T7]).
Ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Diese Voraussetzung vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
Die Klage zielt zusammengefasst auf die Feststellung ab, dass der zwischen den (ursprünglich vier) Beklagten in einem Verfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl (§ 59 Abs 2 ArbVG) geschlossene gerichtliche Vergleich unwirksam war und weder zwischen den Beteiligten noch gegenüber Dritten eine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet hat.
Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung iSd § 228 ZPO verneint, weil die auf ihn wirkende Rechtslage dadurch nicht geklärt werden könnte.
Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Die vom Kläger als Begründung für sein Feststellungsinteresse herangezogene Frage, ob der am 6. 9. 2012 gewählte Betriebsrat im Zeitpunkt seiner Kündigung durch die Dienstgeberin wirksam errichtet war und ob bei dieser Kündigung das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren nach § 105 ArbVG eingehalten wurde, könnte anhand der von ihm angestrebten Feststellung keineswegs abschließend und rechtsverbindlich beantwortet werden.
Das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse fehlt im Übrigen auch für eine Feststellung der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; feststellungsfähig ist nur dessen aufrechter Bestand (RIS‑Justiz RS0038804 [T4] = 9 ObA 53/01m). Hier ist das Klagebegehren aber überhaupt nur auf Feststellung einer „Vorfrage zur Vorfrage“ gerichtet.
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