Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass eine gesetzliche Bestimmung auf einen größeren Kreis von betroffenen Arbeitnehmern anzuwenden ist, begründet noch keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942 [T6]).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Nebengebühren gemäß § 33 BO nicht zu den taxativ in § 3 BO aufgezählten Bestandteilen des Monatsbezugs gehören, woran auch der Umstand nichts ändert, dass von solchen Nebengebühren Pensionsbeiträge zu entrichten sind (9 ObA 111/03v; 9 ObA 118/10h; RIS-Justiz RS0052623). Der solcherart verstandene Begriff des Monatsbezugs ist sowohl für die Sonderzahlungen, als auch für die Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 28 Abs 2 VBO sowie für die Abfertigung nach § 48 Abs 6 VBO maßgeblich.
Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber in § 2 RVZG 1995 bestimmte Nebengebühren ausdrücklich als für eine dazu geschaffene Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt hat, verbietet geradezu den vom Revisionswerber gewünschten Umkehrschluss, dass diese Nebengebühren damit zugleich auch (gewissermaßen doppelt) ruhegenussfähige Zulagen iSd § 3 Abs 2 BO wären.
Auch eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke vermag die Revision nicht darzulegen, zumal der Landesgesetzgeber etwa bei der Regelung der Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung (§ 19 Abs 5 VBO) sehr wohl auf die „zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren“ Bedacht genommen hat. Ob eine Regelung im Sinn des Revisionsvorbringens allenfalls wünschenswert wäre, ist von den Gerichten nicht zu beurteilen, weil sie nicht dazu berufen sind, ohne Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge (RIS-Justiz RS0008859).
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