OGH 8ObA52/10w

OGH8ObA52/10w18.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 1.062,36 EUR brutto zuzüglich 16,25 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 2010, GZ 9 Ra 21/10i-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298).

Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass der vom Arzt in den Krankenstand genommene Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung des Arztes vertrauen kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben musste (RIS-Justiz RS0028875). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass dafür die Feststellungen keinen Hinweis bieten, ist jedenfalls vertretbar. Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 ObA 206/94 ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum damals zu beurteilenden Fall steht hier fest, dass sich der Kläger sehr wohl unverändert krank fühlte und zum Zeitpunkt der Entlassung subjektiv der Meinung war, zurecht krank geschrieben zu sein. Berücksichtigt man überdies die hier festgestellten Erklärungen der behandelnden Ärztin anlässlich der Verlängerung des Krankenstands, so ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger durfte zum damaligen Zeitpunkt darauf vertrauen, weiterhin arbeitsunfähig zu sein, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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