Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298).
Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass der vom Arzt in den Krankenstand genommene Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung des Arztes vertrauen kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben musste (RIS-Justiz RS0028875). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass dafür die Feststellungen keinen Hinweis bieten, ist jedenfalls vertretbar. Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 ObA 206/94 ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum damals zu beurteilenden Fall steht hier fest, dass sich der Kläger sehr wohl unverändert krank fühlte und zum Zeitpunkt der Entlassung subjektiv der Meinung war, zurecht krank geschrieben zu sein. Berücksichtigt man überdies die hier festgestellten Erklärungen der behandelnden Ärztin anlässlich der Verlängerung des Krankenstands, so ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger durfte zum damaligen Zeitpunkt darauf vertrauen, weiterhin arbeitsunfähig zu sein, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung.
Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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