OGH 8ObA5/06b

OGH8ObA5/06b26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica B*****, vertreten durch Dr. Rudolf Christian Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl R*****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen EUR 105.375,61 sA (Rekursinteresse EUR 52.452,92 sA), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 2005, GZ 10 Ra 120/04z-96, womit der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen das Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 2005, GZ 10 Ra 120/04x-93, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Juni 2004, GZ 3 Cga 159/00y-79, bestätigt worden war, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte hat eine Berufung erhoben, die rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte hat verschiedene Wiedereinsetzungsanträge im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsfrist gestellt gestellt, darunter jenen, der mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 6. 2004 zurückgewiesen wurde. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 11. 8. 2005 keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 11. 2005 hat das Rekursgericht den gegen diese Beschluss erhobenen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zwar zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 528 Rz 1; RIS-Justiz RS0044005 mwN), aber nicht berechtigt.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei einer bloßen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0105605 mwN etwa zuletzt 5 Ob 22/05d).

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

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