Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Beklagte hat eine Berufung erhoben, die rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte hat verschiedene Wiedereinsetzungsanträge im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsfrist gestellt gestellt, darunter jenen, der mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 6. 2004 zurückgewiesen wurde. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 11. 8. 2005 keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 11. 2005 hat das Rekursgericht den gegen diese Beschluss erhobenen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zwar zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 528 Rz 1; RIS-Justiz RS0044005 mwN), aber nicht berechtigt.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei einer bloßen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0105605 mwN etwa zuletzt 5 Ob 22/05d).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
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