European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00049.23Y.0322.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor.
[2] Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen neue Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge.
[3] Werden – wie im vorliegenden Fall – erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RS0105484). Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]; vgl RS0041965 [T4]). Nicht vorgekommene Beweise sind nicht nur unzulässig, wenn sie Haupttatsachen betreffen, sondern auch wenn sie Kontrollbeweise und Hilfstatsachen sind (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 482 ZPO Rz 28). Von dieser Rechtslage ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
[4] 2. Nach § 26b Abs 5 LDG kann die zuständige Behörde die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen.
[5] Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen konkret erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat im Regelfall keine über diesen hinausgehende Bedeutung (vgl RS0106298 – Auflösungsgründe; RS0081880 [T9] – Dienstunfähigkeit). Eine auffallende Fehlbeurteilung, also ein wesentliches Verkennen der Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf (vgl RS0021095).
[6] Die Revision geht selbst davon aus, dass die Abberufung einer Schulleiterin gerechtfertigt ist, wenn ihr Führungsverhalten gemessen an den Anforderungen erhebliche Defizite aufweist, also schwerwiegende und wiederholte Mängel im Führungsverhalten feststehen, die die Sorge zulassen, dass sie ihre Funktion auch in Hinkunft nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben kann.
[7] Ausgehend von den Feststellungen war die Klägerin nicht in der Lage, eine gedeihliche Kommunikationskultur innerhalb der Schule und des Lehrkörpers zu fördern, sie forcierte eine Lagerbildung, wobei sie die Ursachen für die Probleme zu Unrecht nur bei den anderen Personen verortete. Es kam zu zahlreichen Beschwerden bei der Beklagten von verschiedenen Seiten, namentlich dem Dienststellenausschuss, Eltern und dem Bürgermeister der Gemeinde. Der Klägerin war die Lage zunehmend entglitten. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie sich in der Leiterinnenposition nicht bewähren konnte, keinesfalls unvertretbar.
[8] Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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