Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Abgrenzungskriterium zwischen einer Disziplinarmaßnahme und einer schlichten Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck (9 ObA 51/95, ZAS 1995/23 [Andexlinger], ua). Ob eine Beanstandung als schlichte Verwarnung oder als Sanktion zu werten ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und bildet, außer im Fall einer krassen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042555).
Nach der Formulierung des hier verfahrensgegenständlichen Schreibens ist die ausführlich begründete Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich dabei bloß um eine „schlichte“ Verwarnung handelte, jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
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