Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass den ehemaligen Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen trifft (8 Ob 2287/96y = JBl 1998,320; 8 Ob 345/97m; 9 Ob 63/01g; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, §§ 60, 61 KO Rz 10ff; Bartsch/Pollak, KO I³ 274f;
Rinner in Buchegger/Holzhammer, Beiträge zum Zivilprozeßrecht I 209;
Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 704;
Reckenzaun, Masseforderungen und Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO, ZIK 1998, 141 [143f]). Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches: Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung spricht die Entscheidung 8 Ob 2287/96y ausdrücklich aus, dass nach Aufhebung des Konkurses infolge Zwangsausgleiches für die geschuldeten Masseforderungen nunmehr anstelle der Masse (in beschränktem Umfang) der Gemeinschuldner haftet.
Uneinigkeit besteht in der Lehre lediglich in der Frage, ob den ehemaligen Gemeinschuldner für Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstanden sind, eine bloß umfänglich beschränkte Haftung trifft (vgl zum Meinungsstand Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, §§ 60, 61 KO Rz 11f).
Die Revision bezweifelt jedoch gar nicht, dass es einer Auseinandersetzung mit dieser im Übrigen für die Konkursaufhebung infolge Bestätigung eines Zwangsausgleiches gar nicht mehr aktuellen Frage (vgl § 60 Abs 1 Satz 2 KO idF der GIN 2006) hier nicht bedarf:
Die Beklagte, deren Unternehmen während des Konkursverfahrens fortgeführt wurde und die das Unternehmen nach Konkursaufhebung infolge eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches (§ 157 Abs 2 KO in der noch anzuwendenden Fassung vor der GIN 2006) weiterführt, wendete eine Haftungsbeschränkung (mit dem Wert des übergegangenen Massevermögens, hier: das Unternehmen) bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung nicht ein. Sie steht vielmehr auch noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, für diese Masseforderungen überhaupt nicht, also auch nicht beschränkt, zu haften. Diese Auffassung widerspricht allerdings der Rechtsprechung, von der abzugehen sich der Senat nicht veranlasst sieht.
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