Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek-Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503; 9 ObA 259/98y; 8 ObA 285/95 ua).
Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (siehe 9 ObA 197/93).
Das zum Teil wörtliche Wiederholen einzelner Absätze aus der Berufung in der Revision (Wiedergabe der Ausführungen von Kuderna, Entlassungsrecht2, 86 f zur Vertrauensunwürdigkeit) ändert nichts daran, daß schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liege nicht vor; daher bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu rechtlichen Ausführungen. Die Ausführungen in der Revision gehen daher ins Leere.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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