Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerber in die Behandlung der in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge nicht aus rechtlichen Gründen unterlassen, sondern einen Verfahrensmangel erster Instanz, der in mangelnder Anleitung bzw Erörterung mit den Parteien gelegen sein soll, aus rechtlichen Gründen ausdrücklich verneint hat. Eine derartige Verneinung von Verfahrensmängeln erster Instanz ist jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0044273).
Soweit die Revisionswerberin - erstmals im Revisionsverfahren - einen sekundären Verfahrensmangel geltend macht, der darin gelegen sein soll, daß Feststellungen zur Höhe der kündigungsabhängigen Ansprüche unterblieben seien, obwohl eine Außerstreitstellung dieser Ansprüche der Höhe nach jedoch nur unter der Voraussetzung einer - von den Vorinstanzen nicht angenommenen - Kündigung erfolgt sei, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, daß sich ein derart eingeschränktes Prozeßgeständnis (§ 266 ZPO) dem Akt nicht entnehmen läßt, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Zuspruch von Ansprüchen, die nur bei einer Kündigung, nicht jedoch bei einer anderen Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses zustehen, schon in der Berufung mit Rechtsrüge zu bekämpfen. Dort hat sich die Beklagte jedoch auf eine Verfahrensrüge beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503; RIS-Justiz RS0043480). Insoweit wird in der Revision daher ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht, auf den nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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