OGH 8ObA41/97f (RS0107828)

OGH8ObA41/97f12.6.1997

Rechtssatz

Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: § 8 Abs 2 BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet.

Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen.

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §1155
ABGB §1158 VI
ABGB §1159
BEinstG §8 Abs2
NÖ VBG §26 Abs9

8 ObA 41/97fOGH12.06.1997
9 ObA 160/99sOGH30.06.1999

Vgl auch; nur: Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Beendigung im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 3 AVRAG. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/112

8 ObA 154/02hOGH19.12.2002

Beisatz: Auch wenn der Bescheid über die Begünstigung nach der Kündigung an den Arbeitgeber zugestellt wird, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitnehmer hätte aktiv werden müssen (Aufgriffsobliegenheit). (T3)

9 ObA 82/03dOGH22.10.2003

Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen. (T4)<br/>Beisatz: Der primären Funktion des Kündigungsschutzes nach § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend ist zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft (also die Bereitschaft, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen) zu bekunden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/136

9 Ob 19/04sOGH05.05.2004

Ähnlich; nur T1<br/>Veröff: SZ 2004/72

9 ObA 145/03vOGH26.05.2004

Vgl auch; nur T1

9 ObA 56/05hOGH11.05.2005

nur T4

8 ObA 25/05tOGH30.05.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Wurde die Arbeitnehmerin von den zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht vertretungsbefugten Erben des kurz zuvor verstorbenen Arbeitgeber gekündigt, liegt in der Annahme, dass die erst etwa ein halbes Jahr danach gegenüber dem Gerichtskommissär vorgenommene Geltendmachung eines aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheiten im genannten Sinne darstellt, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6)

8 ObA 48/06aOGH19.06.2006

nur T1; Beisatz: Es wäre daher am Kläger gelegen gewesen, nach Vorlage des Bescheides unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft zu bekunden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T8)

9 ObA 116/11sOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T1

9 ObA 142/12sOGH24.04.2013

Vgl auch; nur ähnlich T1

9 ObA 99/13vOGH27.08.2013

Vgl; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_001

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