Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Berechtigung der Kündigung des wegen zweifachen Versicherungsbetrugs verurteilten klagenden Sanitäters nach § 42 Abs 1 Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) bejaht (ähnlich 8 ObA 41/00p - Krankenträger).
Der Kläger bekämpft im Wesentlichen nur noch die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung, weil diese erst nach der Verurteilung des Klägers ausgesprochen wurde und im Übrigen wegen des infolge Verschuldens an der Kündigung eintretenden Abfertigungsverlustes (§ 48 Abs 2 Z 5 VBO 1995) einer Entlassung gleichzuhalten sei (zur Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung vgl allerdings etwa RIS-Justiz RS0105940 mwN).
Dazu ist festzuhalten, dass gerade zur Entlassung wiederholt ausgesprochen wurde, dass dem Arbeitgeber beim Verdacht strafbarer Handlungen durch den Arbeitnehmer zuzubilligen ist, sich zunächst Klarheit zu verschaffen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Arbeitnehmer die Überzeugung gewinnt, dass die Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er kann also, wenn ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, auch erst während des zur Aufklärung dieses Sachverhalts dienenden Strafverfahrens bzw nach der Urteilsfällung die Entlassung aussprechen (vgl RIS-Justiz RS0029309; RS0029297 ua). Wenn die Vorinstanzen hier davon ausgingen, dass der volle Umfang des Versicherungsbetrugs für die Beklagte - die sich die Auflösung ja ausdrücklich vorbehalten hatte - davor nicht klar ersichtlich war, so wirft diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage auf (9 ObA 110/05z; allgemein Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 69 f mwN).
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