Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 10.665,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen - hier die im Revisionsverfahren erstmals behauptete Beiziehung des Sachverständigen zur Urteilsberatung - und die - anders als die Gegenstand der Entscheidung SZ 68/195 bildende Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - nicht auch das Urteil (bzw Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, und in der Berufung nicht gerügt wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching LB2 Rz 1905; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503; SSV-NF 5/41; 10 ObS 148/92; 10 ObS 127/93 ua).
Auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit der gerügten Aktenwidrigkeit wenden sich die Revisionswerber in Wahrheit gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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