Normen
8 ObA 23/05y | OGH | 19.12.2005 |
Veröff: SZ 2005/187 |
9 ObA 62/05s | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich zumindest die Obliegenheit, den Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Er kann sich daher nicht erst im Nachhinein darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks des Großteils der Belegschaft der gesamte Betrieb stillgestanden sei. (T1) |
9 ObA 71/05i | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 40/05f | OGH | 22.02.2006 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 2/12b | OGH | 27.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten. (T2) |
9 ObA 77/19t | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBA00023_05Y0000_002
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