Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.706,-- (darin S 951,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Betrieb der Klägerin sind insgesamt 113 Angestellte (einschließlich fünf Lehrlingen im Alter über 18 Jahren) und 77 Arbeiter aktiv wahlberechtigt. Mit Beschluß vom 30.1.1995 beschloß der im Unternehmen der klagenden Partei bestehende Betriebsrat in Vorbereitung der Betriebsratswahl 1995 die für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates erforderlichen Gruppenversammlungen in Form von Teilversammlungen in den einzelnen Abteilungen durchzuführen. Es sollte allen Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, ohne Störung des Betriebes abzustimmen. Es wurde festgelegt, wann und wo für welche Mitarbeiter die einzelnen Teilgruppenversammlungen stattfinden sollten. Die wahlberechtigten Mitarbeiter wurden nicht namentlich aufgezählt, es wurden aber - getrennt nach Arbeitern und Angestellten - die einzelnen Abteilungen aufgelistet, welche jeweils eine Teilgruppe bilden sollten. Ergänzend wurde - ebenfalls getrennt nach Arbeitern und Angestellten - jeweils ein Termin und Ort für eine Teilgruppenversammlung jener Mitarbeiter festgelegt, die an den ihre Abteilung betreffenden Versammlungen nicht teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde ein Betriebsratsmitglied mit der Führung des Abstimmungsverzeichnisses betraut.
Mit Rundschreiben des Betriebsrates wurden die einzelnen Teilversammlungen kundgemacht. Aus dem Rundschreiben ergaben sich neben Ort und Zeit der einzelnen Versammlungen die jeweiligen Abteilungen, deren Mitarbeiter zur Teilnahme berechtigt sein sollten. Weiters enthielt dieses Rundschreiben auch die Tagesordnung für die angekündigten Versammlungen. Es waren die Tagesordnungspunkte Bericht des Betriebsratsvorsitzenden, Beschlußfassung über die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates und der Punkt "Allfälliges" vorgesehen. Im Zeitraum vom 9.2. bis 7.3.1995 wurden insgesamt 20 Teilgruppenversammlungen wie im Rundschreiben angekündigt jeweils getrennt nach Arbeitern und Angestellten abgehalten. Die Versammlungen umfaßten sämtliche Abteilungen im Betrieb der Klägerin. Die Anzahl der teilnehmenden Dienstnehmer variierte in den verschiedenen Teilgruppenversammlungen zwischen 2 und 25. Von insgesamt 77 stimmberechtigten Arbeitern nahmen an den Teilgruppenversammlungen 62 Arbeiter teil, auf welche 58 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und eine ungültige Stimme entfielen. Von den insgesamt 113 stimmberechtigten Angestellten nahmen an den Teilgruppenversammlungen insgesamt 103 Angestellte teil, auf welche 99 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und eine ungültige Stimme entfielen.
Für die Teilgruppenversammlungen waren Stimmzettel aufgelegt worden, die geheime Abstimmung fand in einer Wahlzelle statt. In einer Abstimmungsliste wurde von dem dafür abgestellten Betriebsratsmitglied festgehalten, welcher Mitarbeiter wann seine Stimme abgab. Mit Ausnahme jener Mitarbeiter, die anläßlich des "Auffangtermines" abstimmten, gaben sämtliche Dienstnehmer in den für ihre Abteilungen vorgesehenen Teilgruppenversammlungen ihre Stimme ab. Jeder Dienstnehmer hat sein Stimmrecht nur einmal ausgeübt.
Am 27.4.1995 wurde aufgrund eines einzigen Wahlvorschlages, welcher als solcher für einen gemeinsamen Betriebsrat ausgewiesen war, ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.
Mit ihrer am 16.5.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, es werde die in ihrem Betrieb am 27.4.1995 durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates, deren Ergebnis am 3.5.1995 durch Anschlag gemäß § 33 BRWO kundgemacht wurde, für ungültig erklärt. Die Betriebsratswahl sei ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen und daher ungültig. Im Betrieb der Klägerin erfüllten sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch jene der Angestellten die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 ArbVG zur Errichtung getrennter Betriebsräte. Trotzdem bestünden solche seit April 1991 nicht mehr. Es sei weder für die gegenständliche Betriebsratswahl noch die vorangegangene Wahl des Jahres 1991 jemals die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen worden. Vielmehr seien in Vorbereitung der Wahl des Jahres 1995 gesetzwidrig "Betriebsgruppenteilversammlungen" abgehalten worden, ohne daß jemals ein Organ "Gruppenversammlung" der Arbeiter und der Angestellten gebildet worden sei. Durch die "Teilversammlungen" sei jenen Arbeitnehmern, welche gegen die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates gewesen seien, keine Gelegenheit gegeben worden, ihren Kollegen die Gründe dafür darzulegen, warum ein gemeinsamer Betriebsrat nicht den jeweiligen Gruppeninteressen entspreche. Die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates bewirke einen wesentlichen Eingriff in die gruppenspezifischen Interessen der Angestellten und der Arbeiter. Die ausdrückliche Anordnung des Gesetzes, daß die Beschlußfassung über die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch die Gesamtheit der Arbeitnehmer mit einem Anwesenheitserfordernis von 2/3 der aktiv Wahlberechtigten zu erfolgen habe, sei durch die "Teilversammlungen" geradezu unterlaufen worden, wodurch es zu einer Entscheidung gekommen sei, welche von einer Gruppenversammlung nie getroffen worden wäre. Der Betriebsrat habe durch seine Methode der Auflösung der Gesamtheit in einzelne Teile in gesetzwidriger Art und Weise jenen Arbeitnehmern, welche gegen den gemeinsamen Betriebsrat waren, die Möglichkeit genommen, ihre Argumentation vor der gesamten Gruppe darzulegen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber normierten Anwesenheitsquorums von 2/3 der aktiv Wahlberechtigten sei die Aufspaltung der Wahlberechtigten in Teilversammlungen gesetzwidrig. Für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates sei gemäß § 40 Abs 2 ArbVG iVm § 49 ArbVG die Abstimmung in der zuständigen Gruppenversammlung zwingend vorgeschrieben. Auch seien keine Teilversammlungen gemäß § 44 Abs 1 ArbVG abgehalten worden, sondern jeweils nur einige Dienstnehmer in das Betriebsratszimmer geholt oder an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht worden, um sie einzeln zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates zu überreden. Es sei bewußt unterlassen worden, eine Einberufung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vorzunehmen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß Gruppenversammlungen gemäß § 44 Abs 1 ArbVG in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden können, wenn den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Gruppenversammlung nur schwer möglich sei. Die Beklagte habe den Arbeitsablauf bei der Klägerin so wenig wie möglich stören wollen und daher Teilversammlungen dann durchgeführt, wenn in der jeweiligen Abteilung gerade relativ wenig Arbeit anfiel. Dies sei mit jedem Abteilungsleiter besprochen worden. Der von mehr als 2/3 der stimmberechtigten Dienstnehmer gefaßte Beschluß sei daher gesetzeskonform.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß für die Abstimmung über die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates eine Mindestanzahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, jedoch aufgrund des Mehrheitserfordernisses davon ausgegangen werden müsse, daß ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Arbeitnehmer gefaßt werden könne. Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG könne der Betriebsrat die Durchführung von Gruppenversammlungen in Teilversammlungen beschließen. Gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle sei für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in Angelegenheiten des § 42 ArbVG, damit auch hinsichtlich der Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgeblich. Eine Sonderregelung für die Abstimmungserfordernisse der Teilversammlungen liege nicht vor. Die Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 49 Abs 2 ArbVG müßten daher nicht in jeder Teilversammlung gesondert, sondern insgesamt für alle Teilversammlungen gegeben sein. Vorausgesetzt, daß zu allen Teilversammlungen ordnungsgemäß eingeladen worden sei, schade es nicht, wenn zB aus einer Abteilung oder einem Betriebsteil kein Arbeitnehmer zur Teilversammlung gekommen sei. Auch habe der Betriebsrat dafür Sorge getragen, daß der Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abgegrenzt wurde und seien geeignete Maßnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, daß jeder Arbeitnehmer sein Stimmrecht nur einmal ausüben könne. Bei der Wahl des gemeinsamen Betriebsrates im Betrieb der Klägerin seien daher keine wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt worden, wodurch das Wahlergebnis hätte beeinflußt werden können. Die Abstimmung habe vielmehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Aufgrund der Betriebsgröße und der Arbeitnehmerzahl seien die Voraussetzungen für die Abhaltung von Teilversammlungen im Sinne des Gesetzes grundsätzlich vorgelegen. Durch die gewählte Vorgangsweise sei sichergestellt worden, daß es nicht zu einer Mehrfachstimmabgabe habe kommen können. Es bestünden daher auch keine Bedenken gegen die Abhaltung einer Teilgruppenversammlung als sogenannter "Auffangtermin" für jene Arbeitnehmer, die an der Teilnahme der ihrer Abteilung zugeordneten Teilgruppenversammlung verhindert gewesen seien. Diese "Auffangtermine" entsprächen dem Grundgedanken der Abhaltung von Teilversammlungen, möglichst vielen Arbeitnehmern die Teilnahme an der Abstimmung zu ermöglichen. Auch die Einberufung zu den Versammlungen sei ordnungsgemäß unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt.
Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Die Klägerin habe bereits in der Verhandlung vom 4.7.1995 vorgebracht, daß die Einberufung zu den Teilgruppenversammlungen nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt und der jeweilige Adressatenkreis nicht ersichtlich gewesen sei. Vergleiche man die vorgelegten Listen der Arbeiter und Angestellten und die Rundschreiben über die Betriebsgruppenteilversammlungen der Arbeiter und Angestellten, ergebe sich entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes, daß eine präzise Abgrenzung, welcher Mitarbeiter bei welcher Betriebsgruppenteilversammlung stimmberechtigt sei, nicht zur Gänze durchgeführt wurde. Diese Tatsache sei jedoch aus den im Rahmen der Rechtsrüge darzustellenden Erwägungen für den Ausgang des gegenständlichen Rechtsstreites nicht erheblich. Insoweit die Klägerin in ihrer Berufung vorbringe, daß die Stimme eines Arbeitnehmers zweimal gezählt worden sei und einige Arbeitnehmer mangels Einhaltung der angekündigten Versammlungszeiten an der Wahl nicht hätten teilnehmen können, sowie daß ein Mitarbeiter in der Liste der Wahlberechtigten nicht aufgeschienen sei, lägen im Berufungsverfahren nicht beachtliche Neuerungen vor. Aus der Bestimmung des § 49 Abs 2 ArbVG und deren Verweis auf § 44 Abs 2 ArbVG im Zusammenhang mit § 6 Abs 3 BRGO ergebe sich, daß sowohl für die Ermittlung der Mehrheitserfordernisse als auch für jene der Anwesenheitserfordernisse die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend sei. Das Abstimmungsergebnis müsse daher aus der Summe aller Teilversammlungen errechnet werden, da sonst deren Durchführung ad absurdum geführt würde. Es würde dem Sinn des Gesetzes geradezu zuwiderlaufen, wollte man für jede Teilversammlung die Anwesenheit von 2/3 der in der Teilgruppe aktiv Wahlberechtigten fordern. In Anbetracht des für die Durchführung von insgesamt 20 Teilgruppenversammlungen erforderlichen organisatorischen Aufwandes könne der Durchführungszeitraum von rund einem Monat noch nicht als Verletzung des im § 6 Abs 1 BRGO geforderten zeitlichen Zusammenhanges gesehen werden. Allerdings mangle es dann an der in dieser Verordnungsbestimmung geforderten genauen Abgrenzung der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmerkreise, wenn sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte jeweils ein "Auffangtermin" eingerichtet werde. Der Ansicht, daß derartige Auffangtermine jedenfalls dem Grundgedanken der Abhaltung von Teilversammlungen, wonach möglichst vielen Arbeitnehmern die Teilnahme ermöglicht werden solle, entsprechen, könne nicht beigetreten werden. Dem stehe die zwingende Vorschrift des § 6 BRGO entgegen, die nicht nur auf eine reine Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer allfälligen Doppelabstimmung reduziert werden könne. Die Abhaltung von Teilversammlungen solle auch nicht dazu benützt werden, unterschiedliche Interessengruppen innerhalb der Arbeitnehmerschaft durch Teilversammlungen voneinander zu trennen oder Abstimmungsergebnisse auf diesem Wege zu beeinflussen. Abstimmungsberechtigt bei einer Teilversammlung seien nur jene Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluß des Betriebsrates oder nach der Geschäftsordnung eben diese Teilversammlung vorgesehen sei. Diese Bestimmung sei durch die Schaffung von "Auffangterminen" verletzt worden. Auch sei nicht aktenkundig, daß die Voraussetzungen für die Abhaltung von insgesamt 20 Betriebsgruppenteilversammlungen im Sinne des § 44 Abs 1 ArbVG vorgelegen seien. Bei einer Aufsplitterung in derart kleine Teilversammlungen werde einzelnen Dienstnehmern tatsächlich die Möglichkeit genommen, ihre Argumente im Rahmen der Belegschaft darzutun. Die solcherart praktizierte Abhaltung von Betriebsgruppenteilversammlungen stehe nicht in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 44 ArbVG. Obwohl somit die Argumente der Berufungswerberin zumindest teilweise zutreffend seien, könne dies nicht zur Klagsstattgebung führen, weil § 59 Abs 2 ArbVG für den Betriebsinhaber ausdrücklich eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten vorsehe. Im vorliegenden Fall seien leitende Grundsätze des Wahlrechts im Vorfeld der Wahl des gemeinsamen Betriebsrats verletzt worden, es habe aber die Gruppenversammlung in getrennten Abstimmungen in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen. Von einer ihrer Art nach unzulässigen Wahl wie in jenen Fällen, in denen vor der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates keine getrennten Abstimmungen durchgeführt worden seien, könne daher nicht ausgegangen werden. Ob im Zuge der Durchführung von Teilgruppenversammlungen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt worden seien, liege nur im Anfechtungsbereich des § 59 Abs 1 ArbVG. Diese Bestimmung schütze aber nur jene Personen bzw Personengruppen, die durch eine nicht effiziente Wahrung ihrer Interessen wesentlich beeinträchtigt werden könnten. Dies treffe aber keinesfalls auf die Interessenlage des Betriebsinhabers zu.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig; es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG kann der Betriebsinhaber die Wahl des Betriebsrates dann bei Gericht anfechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Im Unterschied zu dem im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personenkreis, den einzelnen Wahlberechtigten und den wahlwerbenden Gruppen, umfaßt das Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers nicht die Geltendmachung von Verfahrensmängeln bei der Betriebsratswahl. Sein Anfechtungsrecht ist auf die unzulässige Wahl beschränkt. Dies entspricht auch der wahren Interessenlage. Der Betriebsinhaber ist am Wahlverfahren unmittelbar nicht beteiligt, ihm ein Anfechtungsrecht in dem im § 59 Abs 1 ArbVG genannten Umfang wegen Verletzungen von wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitenden Grundsätzen des Wahlrechtes zuzugestehen, wäre rechtspolitisch nicht gerechtfertigt. Er hat lediglich Anspruch darauf, daß zumindest die elementarsten Grundsätze einer Wahl eingehalten werden, sodaß er nicht jede beliebige Person, die sich als Betriebsratsmitglied ausgibt, als Verhandlungspartner akzeptieren muß (Strasser, Die Betriebsratswahl, 192; Dusak, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen in Tomandl [Hsgr], Offene Fragen des Betriebsverfassungsrechts, 24). § 59 Abs 1 ArbVG betrifft nur Mängel des Vorganges der Wahl an sich, sodaß letztlich der aus der Wahl hervorgehende Betriebsrat seiner Struktur nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch eine korrekte Durchführung der Wahl wäre das Ergebnis möglicherweise anders ausgefallen, sodaß allenfalls andere Betriebsratsmitglieder die Belegschaft vertreten hätten. An der Geltendmachung solcher Mängel kann jedoch nur der Belegschaft ein Interesse zugestanden werden. Der Gesetzgeber geht nach der von ihm getroffenen Unterscheidung in den beiden Absätzen des § 59 ArbVG davon aus, daß es für den Betriebsinhaber gleichgültig zu sein hat, mit welchen Betriebsratsmitgliedern er konkret verhandeln muß. Der Betriebsinhaber hat daher nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn durch die unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Nur in diesem Sinne ist der Betriebsinhaber berechtigt, dafür zu sorgen, daß die in seinem Betrieb bestehende Belegschaftsvertretung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Dusak aaO 33). Dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ergibt sich auch aus § 34 Abs 2 Z 1 Betriebsrats-Wahlordnung (BRWO), wo erläutert wird, daß die Wahl dann ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre, und damit dem Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers unterliegt, wenn sie nicht den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) entsprochen hat.
Gemäß § 40 Abs 3 ArbVG ist unter anderem dann ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden, wenn sowohl für die Gruppe der Arbeiter als auch jene der Angestellten die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 1 zur Bildung eigener Organe vorliegen und die jeweiligen Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Lehre (Floretta KommzArbVG 341; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 73; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II, 160; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 2, 299; Dusak aaO 48) und Rechtsprechung (ArbSlg 10.866; ecolex 1993, 551) sind sich darin einig, daß eine vom Betriebsinhaber anfechtbare Wahl bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates wegen Mangels in der Art der Durchführung der Wahl vorliegt. Daran ändert auch nichts, daß eine Wahlanfechtung durch den im § 59 Abs 1 ArbVG genannten Personenkreis nicht erfolgt ist. Das Unterbleiben dieser Anfechtung kann nicht als Sanierung der fehlenden Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl angesehen werden, weil einerseits aus dem Unterbleiben der Anfechtung nicht zwingend der Wunsch der Belegschaft nach einem gemeinsamen Vertretungsorgan abgeleitet werden kann und andererseits der Beschluß auf Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates keine bloße Verfahrensvorschrift ist, sondern sich auf die Struktur der Belegschaftsvertretung auswirkt. Weil - wie bereits dargelegt - § 59 Abs 2 ArbVG die Übereinstimmung mit dem Gesetz sicherstellen will, kommt auch in einem derartigen Fall dem Betriebsinhaber ein Anfechtungsrecht zu (Dusak aaO 53 f).
Einer unzulässigen Wahl im Sinne des § 59 Abs 2 ArbVG wird in der Regel auch eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen zugrundeliegen, wobei diese nicht nur im Wahlvorgang selber, sondern auch in dessen Vorfeld, soweit das Gesetz diesbezüglich Normen aufstellt, liegen kann. Um der vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Gewichtung der in den beiden Absätzen des § 59 ArbVG genannten Anfechtungsgründe gerecht zu werden, bedarf es aber einer Eingrenzung der im Rahmen des Anfechtungsrechtes des § 59 Abs 2 ArbVG wahrzunehmenden Verfahrensfehler, da anderenfalls das Ziel des Gesetzes, der Beriebsinhaber solle nur gesetzwidrige Eingriffe in die Strukturen des Betriebsverfassungsrechtes wahrnehmen können, verfehlt würde. Diese Eingrenzung ist bei der Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl dahin vorzunehmen, daß nur jene Verfahrensfehler wahrgenommen werden können, die dem völligen Fehlen eines Beschlusses über eine gemeinsame Wahl gleichgehalten werden müssen, wie etwa die Abstimmung in einer nicht nach Arbeitern und Angestellten getrennten Gruppenversammlung.
Die Klägerin erachtet den Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates vornehmlich deshalb als gesetzwidrig, da die Gruppenversammlungen unzulässigerweise in mehrere Teilversammlungen aufgelöst worden seien. Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG können dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitsweise oder die Art des Betriebes, die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich macht, Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat. Dieser letzte Satz des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle macht deutlich, daß der Betriebsinhaber keinerlei Einfluß darauf hat, ob Teilversammlungen abgehalten werden oder nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist diese Entscheidung ausschließlich Angelegenheit des Betriebsrates (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 2, 205). Es muß hier nicht weiter erörtert werden, ob die Aufspaltung in kleine und kleinste Teilversammlungen die Wahl gemäß § 59 Abs 1 ArbVG anfechtbar machen könnte; ein Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers im Sinne des § 59 Abs 2 ArbVG besteht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesetzgeber selbst hat für die einzelne Teilversammlung keine Mindestgröße statuiert und es daher in Kauf genommen, daß der einzelne Arbeitnehmer möglicherweise in der Teilversammlung keine entsprechende Plattform zum Vortrag seiner Argumente vorfindet. Daß eine Teilversammlung, an der etwa nur zwei Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, den Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes derart zuwiderliefe, daß ein Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates dem Fehlen eines solchen Beschlusses gleichgehalten werden könnte, kann nicht unterstellt werden. Auch kann sich der Betriebsinhaber nicht dadurch beschwert erachten, daß der Betriebsrat eine für die ungestörte Betriebsführung möglichst schonende Art der Abstimmung gewählt hat.
Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG ist für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 42 ArbVG die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgeblich. Dieser Gesetzesverweis bezieht sich unter anderem auch auf die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 42 Abs 2 ArbVG zweiter Halbsatz). Es ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß die Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG daher nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein müssen. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 206). Daß das Mehrheitserfordernis des § 49 Abs 2 ArbVG von 2/3 der Stimmen der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten insgesamt bei den Teilversammlungen erreicht und weit überschritten wurde, ist im Verfahren nicht strittig.
Das Berufungsgericht hat die Bedenken der Klägerin, es sei insbesondere durch die Bestimmung von sogenannten "Auffangterminen" entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 1 Betriebsrats-Geschäftsordnung (BGO) der Kreis der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer nicht genau abgegrenzt worden, geteilt. Dies muß gegenständlich nicht näher untersucht werden, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch dieser Umstand nicht der Anfechtung durch den Betriebsinhaber zugänglich ist. Dies zumindest solange, als nicht die Gefahr besteht, daß es durch organisatorische Fehlleistungen zu einer untolerierbaren Verzerrung des Wahlergebnisses kommt. Derartiges kann aber im gegenständlichen Fall auch nicht einmal im Ansatz behauptet werden, wurde doch ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorkehrungen getroffen wurden, um Mehrfachstimmabgaben zu verhindern.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß das erstmals in der Berufung aufgestellte Vorbringen der Klägerin, einzelne Arbeitnehmer hätten bei den Teilversammlungen nicht abstimmen können, und es seien Stimmen doppelt gezählt worden, als unzulässige Neuerung gemäß § 482 ZPO zu qualifizieren ist. Da kein Fall des § 63 Abs 1 ASGG vorliegt, gilt das Neuerungsverbot des § 482 ZPO uneingeschränkt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Inhalt vorgelegter Urkunden das Parteienvorbringen nicht ersetzen kann (DRdA 1993, 463). Allein dieses ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn die diese begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (SSV-NF 1/45; 1 Ob 31/94). Es muß daher nicht weiter darauf eingegangen werden, daß auch bei Zugrundelegung dieser Behauptungen die Anfechtungsgründe des § 59 Abs 2 ArbVG nicht vorliegen, zumal selbst im Falle des § 59 Abs 1 ArbVG die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses erforderlich wäre, wozu ebenfalls jegliches Vorbringen fehlt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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