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§ 44 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Teilversammlungen

§ 44.

(1) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 42 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlung,

Gruppenhauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097012

alte Dokumentnummer

N6197422924L

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