Teilversammlungen
§ 44.
(1) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 42 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlung,
Gruppenhauptversammlung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097012
alte Dokumentnummer
N6197422924L
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