Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei löste den Tankstellenvertrag zwar unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf, berief sich aber auf einen wichtigen Grund im Sinn des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG. Die Beurteilung der Frage, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen trotz Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG nicht besteht, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108379; 8 Ob 70/07p). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof jedoch nur überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088).
Die vom Kläger zunächst allein geführte Tankstelle wurde in weiterer Folge von einer OEG geführt, in der der Kläger selbst und sein Sohn persönlich haftende Gesellschafter waren. In einer Zusatzvereinbarung zum Tankstellenvertrag verpflichtete sich der Kläger, nach Eintragung der OEG in das Firmenbuch den Tankstellenvertrag für die OEG neuerlich zu fertigen. Weiters vereinbarten der Kläger und die OEG mit der beklagten Partei, dass diese zur vorzeitigen Auflösung des Tankstellenvertrags unter anderem berechtigt sei, wenn (neben den in § 1118 ABGB genannten Gründen) ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen „in Ansehung von Austritt/Neueintritt von persönlich haftenden Gesellschaftern" der OEG vorgenommen werden. Die OEG vereinbarte schließlich mit der beklagten Partei im Rahmen des neuen Vertrags, der den bisherigen Tankstellenvertrag mit dem Kläger ersetzte, dass diese den Tankstellenvertrag „fristlos kündigen" könne, wenn ihr Vertragspartner die Rechtsform wechsle.
Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund den Umstand, dass der Sohn des Klägers aus der OEG als Gesellschafter ausschied, ohne dass darüber zuvor die beklagte Partei informiert worden war, als wichtigen Grund im Sinn der §§ 22 Abs 2 Z 3, 24 Abs 3 Z 2 HVertrG ansah, so ist diese Entscheidung im konkreten Fall schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Streitteile den Schutz der beklagten Partei gerade vor einer solchen Änderung ausdrücklich als wesentliche Vertragsbestimmung vereinbart hatten.
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