Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung, dem gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994 austretenden Arbeitnehmer gebühre ein Schadenersatz nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis hätte beenden können (dh unter Berücksichtigung nur der Kündigungsfrist, nicht aber des Kündigungstermines), ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Der erkennende Senat hat inzwischen diese Rechtsansicht näher begründet (8 Ob S 4/96) und daran in der Folge festgehalten (8 Ob S 2117/96y); die Ausführungen in der Revision geben keinen Anlaß, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kündigungs- entschädigung bzw Feststellung einer Konkursforderung im Ausmaß der Differenz zu bejahen. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken wurde gleichfalls schon Stellung genommen (8 Ob S 4/96).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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