OGH 8ObA2171/96i

OGH8ObA2171/96i29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian N*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei B*****, als Masseverwalter im Konkurs der B*****, vertreten durch Hofstätter und Isola, Rechtsanwalts- Kommandit-Partnerschaft in Graz, wegen Feststellung (S 22.110,-- netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1996, GZ 7 Ra 38/96d-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.November 1995, GZ 36 Cga 172/95g-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung, dem gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994 austretenden Arbeitnehmer gebühre ein Schadenersatz nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis hätte beenden können (dh unter Berücksichtigung nur der Kündigungsfrist, nicht aber des Kündigungstermines), ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Der erkennende Senat hat inzwischen diese Rechtsansicht näher begründet (8 Ob S 4/96) und daran in der Folge festgehalten (8 Ob S 2117/96y); die Ausführungen in der Revision geben keinen Anlaß, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kündigungs- entschädigung bzw Feststellung einer Konkursforderung im Ausmaß der Differenz zu bejahen. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken wurde gleichfalls schon Stellung genommen (8 Ob S 4/96).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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