OGH 8ObS2117/96y

OGH8ObS2117/96y13.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hanspeter Bobek und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 145.052,46 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.November 1996, GZ 7 Rs 121/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Mai 1995, GZ 16 Cgs 48/95f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, über dessen Vermögen am 7.3.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, vom 26.8.1991 bis 3.6.1994 als Angestellter beschäftigt; er beendete sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt. Mit Bescheiden der beklagten Partei vom 7.2.1995 wurde ihm einerseits Insolvenzausfallgeld für den Zeitraum 3.6. bis 3.8.1994 (entsprechend einer zweimonatigen Kündigungsfrist) zuerkannt, andererseits ein diesbezüglicher Anspruch für den Zeitraum vom 4.8.1994 bis 30.9.1994 abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994), kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3 Abs 3 IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG:

Das Vorliegen von Billigkeitsgründen, auf Grund deren dem unterliegenden Kläger dennoch Kosten zuzuerkennen wären, wurde nicht bescheinigt und solche sind nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, zumal dem Kläger ein Insolvenzausfallgeld für den Zeitraum von zwei Monaten zuerkannt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte