Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 399,74 Euro (darin enthalten 66,62 Euro an USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe :
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revision relevierte Nichtigkeit wegen Befangenheit des an der Entscheidung des Berufungsgerichtes beteiligten fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer liegt nicht vor. Zutreffend hat das Berufungsgericht über den erst nach Urteilsfällung gegen den fachkundigen Laienrichter gestellten Ablehnungsantrag entschieden (vgl RIS-Justiz RS0042028 mwN zuletzt 8 ObA 259/01y). Das Berufungsgericht hat den Ablehnungsantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben.
Die von der Klägerin relevierte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit wäre nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Die Beurteilung, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, gehört zur Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043347 sowie RS0043256 jeweils mwN). Entscheidend wäre also ein allfälliger Widerspruch zwischen einem bestimmten Aktenstück einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (vgl RIS-Justiz RS0043284). Hier macht jedoch die Klägerin im Ergebnis nur geltend, dass aufgrund von zwingenden öffentlich rechtlichen Vorschriften im Berufsausbildungsgesetz die Beklagte nicht der Meinung hätte sein können, dass die Klägerin noch als Lehrling beschäftigt hätte werden dürfen. Inwieweit daraus eine Aktenwidrigkeit der sich auf die tatsächlichen Verhältnisse beziehenden Feststellung, dass die Klägerin überhaupt nicht unter Druck gesetzt wurde, ableiten lassen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann die von von der Klägerin offenbar begehrte Feststellung, dass sie mangels Zustimmung zur Verkürzung der Lehrzeit (offensichtlich gemeint der Anrechnung auf die Lehrzeit) die Lehrstelle nicht hätte behalten können auf eine Aktenwidrigkeit gegründet werden. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung. Da die entscheidungswesentliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur Wirksamkeit des Lehrvertrages und der Auflösung in der Probezeit zutrifft, reicht es grundsätzlich insoweit auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ).
Ergänzend und klarstellend ist den Ausführungen des Revision folgendes entgegenzuhalten:
Nach Abschluss einer 3 jährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Juni 2001 bewarb sich die 1984 geborene Klägerin um eine von der beklagten Touristikgesellschaft inserierte Stelle als kaufmännischer Lehrling, wobei sie das Abschlusszeugnis beilegte. Im Zuge der Aufnahmegespräche im Juli 2001, bei denen die Klägerin in die engere Wahl kam, wurde auch die Frage der Anrechnung der Schulzeit erörtert und davon ausgegangen, dass die Klägerin noch 1 bis 2 Lehrjahre absolvieren könne. Dies sollte aber noch abgeklärt werden. Damit war die Klägerin, ohne irgendeinem Druck ausgesetzt zu sein, einverstanden. In weiterer Folge erhob dann die Beklagte, dass ein formloser Antrag auf Verkürzung der Anrechnung der Schulzeit ausreiche. Am Tag ihres Dienstantrittes erhielt dann die Klägerin den vorbereiteten Antrag, den sie und ihre Mutter - ohne dass auf sie irgendeinen Druck ausgeübt wurde - unterfertigten.
Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt regelmäßig in der Form, dass je ein von der Arbeiterkammer und ein von der Wirtschaftskammer kommendes Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates als Sachverständige die Rechtfertigung des Antrags prüfen. Im Falle von deren Einvernehmen erfolgt die Eintragung des Lehrvertrages in der gewünschten Form. In der nächsten Beiratssitzung kommt es zur nachträglich genehmigenden Beschlussfassung.
Im Falle der Klägerin war den Sachverständigen die Schule sehr gut bekannt und sie gingen davon aus, dass im Hinblick auf den großen Anteil an Allgemeinbildung bzw Gesundheit und Soziales in der Schulausbildung für die Arbeit in einem "Incomingbüro" noch Spezialkenntnisse erforderlich seien, die über die übliche Tätigkeit eines Bürokaufmannes hinausgehen. Sie hielten die Verkürzung der Anrechnung der Schulzeit um 1 Jahr als gerechtfertigt. Daraufhin erfolgte am 24. 8. 2001 die Eintragung des Lehrvertrages. Die Genehmigung durch den Landes-Berufsausbildungsbeirat fand in der Sitzung vom 17. 10. 2001 stimmeneinhellig statt.
Bei der Beklagten wurde die Klägerin auch als Lehrling behandelt und ausgebildet, besuchte die Berufsschule und erhielt die Lehrlingsentschädigung. Die Auflösung erfolgte am 19. 9. 2001 wegen der Ereignisse in New York am 11. 9. 2001.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Differenz zum Angestelltengehalt und eine Kündigungsentschädigung ausgehend von einer unberechtigten Auflösung eines Angestelltendienstverhältnisses.
Soweit nun die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und zugrundelegt, dass auf die Klägerin bzw ihre Mutter unzulässiger Druck ausgeübt wurde, ist die Rechtsrüge nicht als ordnungsgemäß ausgeführt zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0043312 mwN).
Allgemein ist zur Rechtslage folgendes voranzustellen:
Nach § 6 Abs 1 BAG hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.
§ 13 Abs 1 BAG legt fest, dass der Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen ist. Eine kürzere als diese Zeit darf nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden, unter anderem dann, wenn der Lehrling bereits eine gemäß § 28 BAG anrechenbare schulmäßige Ausbildung zurückgelegt hat, jedoch nur für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit. Nach Abs 2 dieses Paragraphen darf auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilung die Lehrlingsstelle bestimmte Zeiten auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anrechnen.
Abs 4 regelt dann unter anderem noch, dass in einem Lehrvertrag nicht vereinbart werden darf, dass sich die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert.
Schließlich legt dann noch Abs 5 dieser Bestimmung fest, dass aus sachlich gerechtfertigten Gründen im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling der gemäß § 28 Abs. 2 BAG festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden darf. Die Lehrlingsstelle hat aber dazu vor der Eintragung eines derartigen Lehrvertrages ein binnen vier Wochen zu erstattendes Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. Die Eintragung des Lehrvertrages ist daran gebunden, dass das Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates die sachliche Rechtfertigung der Vereinbarung sowie das Ausmaß der Lehrzeitverkürzung feststellt.
§ 28 Abs 1 und 2 BAG ordnen an, dass ua der erfolgreiche Abschluss berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen Lehrzeiten in den der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberufen ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Schüler während des Besuches der Schule oder der einzelnen Klassen der Schule in den dem betreffenden Lehrberuf eigentümlichen Fertigkeiten und Kenntnissen derart fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, dass sie in der Lage sind, die Ausbildung in einer Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt sind, zur Lehrabschlußprüfung anzutreten. Die konkrete Festlegung dieses Ersatzes hat nach der klaren Formulierung des § 28 Abs 2 BAG (". ....in welchem Ausmaß.....in einer Schule gemäß Abs 1 ersetzt werden.) durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Aus diesen sehr umfassenden und detaillierten Bestimmungen des BAG ist wohl abzuleiten, dass die Dauer der Lehrzeit weitgehend zwingend festgelegt wird und durch Parteinvereinbarung - außer wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht - nicht geändert werden kann (vgl Berger/Fida/Gruber BerufsausbildungsG, 267, 272; vgl zum Verbot der Zerstückelung der Lehrzeit RIS-Justiz RS0053123 mwN). Dadurch ist aber für die Klägerin nichts gewonnen.
Hat sie es doch trotz mehrfachen Einwandes der Beklagten unterlassen konkret darzustellen, nach welcher Bestimmung überhaupt eine Anrechnung der Schulzeiten zu erfolgen hat. Dies ist auch weder aus ihrem Vorbringen noch den Feststellungen klar ersichtlich. Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeiten BGBl 358/1986 in der durch § 33 Abs 1 BAG festgehaltenen Fassung BGBl 533/1992) lässt aufgrund der Feststellungen keine klare Festlegung zu. Allgemein ist aber für dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe bzw bei der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe eine Anrechnung nach der dritten Schulstufe von höchsten 2 ½ Jahren vorgesehen. Geht man von einer allgemeinen Lehrzeit für Bürokaufleute von 3 Jahren aus, so stünde dann jedenfalls noch die Möglichkeit der Begründung eines Lehrverhältnisses offen. Schon aus diesem Umstand kann die Klägerin mit ihrem Klagebegehren, dem im Kern der Gedanke zugrundeliegt, dass mangels der Möglichkeit des Abschlusses eines hier ja von beiden Parteien gewollten Lehrvertrages von einem Angestelltenverhältnis auszugehen wäre, nicht durchdringen.
Unmittelbar auf die Bestimmung des § 62 Schulorganisationgesetz, wonach die Absolvierung der Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Erwerb der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur dient, nimmt die Klägerin nicht konkret Bezug. Die mit der BAG Novelle BGBl 23/1993 geschaffene Neuregelung des § 28 BAG sieht nunmehr - anders als davor - keinen Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch den Schulabschluss vor. Aus den Gesetzesmaterialien ( vgl AB BlgNR 877 18. GP,1) ist ersichtlich, dass dies deshalb erfolgte, weil bei den einzelnen Gewerben im Gewerberecht ohnehin der Zugang aufgrund eines Schulabschlusses geregelt wurde. Selbst wenn man dies aber als Unterstützung des Gedankens sähe, dass eine Berufsberechtigung nur einmal erworben werden kann und im allgemeinen daher nach dem Abschluss einer solchen Schule eine einschlägige Lehre nicht mehr möglich wäre, so wäre noch immer fraglich, ob der Gesetzgeber nicht gerade durch die Bestimmung des gleichzeitig geschaffenen § 13 Abs 5 BAG, der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrherrn eine Verkürzung des "Lehrzeitenersatzes" ja zulässt, den Berufseinsteigern die Möglichkeit einer zusätzlichen praktischen Ausbildung bieten wollte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Selbst ausgehend von einer unzutreffend vereinbarten Lehrzeit, können dann wenn - wie hier - die Parteien von Anfang an tatsächlich ein Lehrverhältnis abschließen wollen, daraus nicht die von der Klägerin erwünschten Rechtsfolgen abgeleitet werden. Nach § 12 Abs 1 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. § 20 Abs (3) BAG sieht unter anderem vor, dass die Lehrlingsstelle die Eintragung mit Bescheid zu verweigern hat, wenn etwa der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht.
In der Zeit vom Abschluss des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, dass das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist (vgl RIS-Justiz RS0052901 mwN etwa Arb 10. 378 und 10 534). Gerade dann, wenn sich bei der Frage der Dauer des Lehrverhältnisses Probleme ergeben, soll im Rahmen des Eintragungsverfahrens auf die Behebung allfälliger Mängel hingewirkt werden (vgl Berger/Fida/Gruber Berufsausbildungsgesetz Loseblattsammlung, 530).
Wenn die Eintragung aber schließlich verweigert wird, so begründet dies nicht ein Angestelltenverhältnis, sondern die Verweigerung der Eintragung bewirkt die Nichtigkeit und rückwirkende Endigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling hat dann bereicherungsrechtlich Anspruch auf ein der tatsächlichen Verwendung - hier als Lehrling - entsprechendes angemessenes Entgelt (vgl Berger/Fida/Gruber Kommentar aaO, 470 ff mwN aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes; RIS-Justiz RS0016844 mwN).
Selbst wenn also die Eintragung hätte verweigert werden müssen - wie die Klägerin meint - könnte sie damit nicht den von ihr angestrebten Erfolg erreichen. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit allgemein oder in dem konkreten Fall (Behauptung der Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit der Eintragung bzw des Eintragungsverfahrens; wobei die Beschlussfassung nachträglich ohnehin erfolgte), die Gerichte eine solche Frage überhaupt ohne Bindung an die Entscheidung der Lehrlingsstelle beurteilen könnten (vgl zur Bindung RIS-Justiz RS0036857 mwN = Arb 10.378; zur Bindung bei der Anrechnung nach § 27a BAG RIS-Justiz RS0052663 mwN; zur Bindung bei der Verkürzung der Behaltefrist nach § 18 BAG RIS-Justiz RS0052686 mwN).
Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft, Scheingeschäft oder einen Rechtsmissbrauch liegen nicht vor, da ja beide Parteien von vorneherein tatsächlich einen Lehrvertrag abschließen und hinsichtlich der unklaren Frage des Ausmaßes der Lehrzeit und der Anrechnung des Schulabschlusses alle erforderlichen Schritte setzen wollten.
Insgesamt vermag die Revision also nicht durchzudringen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 50 und 41 ZPO.
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