Normen
BAG §18 Abs3
9 ObA 114/88 | OGH | 11.05.1988 |
Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372 |
9 ObA 270/92 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00114_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Verwendet der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, auch die restliche Behaltepflicht. An die diesbezüglichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper bzw der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte gebunden. Entscheidend ist nicht der Inhalt des Antrages des Lehrberechtigten bzw Arbeitgebers, sondern allein die hierüber ergangene Entscheidung.
Normen
BAG §18 Abs3
9 ObA 114/88 | OGH | 11.05.1988 |
Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372 |
9 ObA 270/92 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl auch |
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00114_8800000_002
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