OGH 8ObA21/18y

OGH8ObA21/18y29.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelze und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Päd. C***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. März 2018, GZ 6 Ra 9/18t‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00021.18Y.0529.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Dienstnehmers eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0106298; RS0103201 [T2] ua). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS‑Justiz RS0044088 [T8, T9]).

Die Revision zeigt keine solche Fehlbeurteilung auf, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch die Frage, inwieweit ein außerdienstliches Verhalten zur Verwirkung des Vertrauens des Dienstgebers führen kann, ist in der Rechtsprechung geklärt (RIS‑Justiz RS0029343, insb [T3] - strafgerichtliche Verurteilung eines Vertragsbediensteten; RS0082421).

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