Rechtssatz
Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen. Es handelt sich dabei jedoch um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. Hier: Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von zehntausend Schilling pro Monat.
Normen
HVertrG 1993 §8 Abs2
5 Ob 48/01x | OGH | 13.03.2001 |
Auch; nur: Es handelt sich um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. (T1) Beisatz: Die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit unterliegt der Parteiendisposition. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T3) |
7 Ob 68/18b | OGH | 24.05.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)