Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Die Klägerin verweist in der außerordentlichen Revision auf die Bestimmung des § 34 Abs 2 lit b VBG iVm § 27 Z 1 AngG und vertritt die Ansicht, dass sie „gerade noch“ keinen Entlassungsgrund gesetzt habe.
Wie schon diese Schlussfolgerung der Klägerin zeigt, stellt die Beurteilung des von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit eine Frage des Einzelfalls dar, die regelmäßig die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0029630; RS0105940). Für die Beurteilung ist entscheidend, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers, hier aufgrund einer objektiven Gefährdung seiner Interessen, derart heftig erschüttert wird, dass ihm unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Dienstnehmers eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323; RS0029833).
1.2 Zum Anlassfall anerkennt die Klägerin selbst, dass die Entlassung gerechtfertigt ist, wenn die Privatnutzung eines gemeindeeigenen Kopiergeräts über einen längeren Zeitraum in einem exzessiven Ausmaß missbräuchlich erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat - so wie auch das Erstgericht - die Vertrauensposition der Klägerin, ihr mehrfaches bewusstes, weisungswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum und die durchaus gegebene Erheblichkeit des Eingriffs hervorgehoben. Entgegen der Ansicht in der außerordentlichen Revision kann nicht von lediglich einem Einzelfall bei sonstigem langjährigen Wohlverhalten der Klägerin gesprochen werden.
Wenn das Berufungsgericht ausgehend von den nach der Rechtsprechung maßgebenden Grundsätzen die Tatbestandsmäßigkeit einer Vertrauensunwürdigkeit bejaht und zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen sei, kann darin keine unvertretbare, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.
2. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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