Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (9 ObA 95/97d; 9 ObA 212/97k). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (9 ObA 212/97k; RIS-Justiz RS0021095).
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