OGH 8ObA1/19h

OGH8ObA1/19h29.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Konrad-Schinko & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen (Revisionsinteresse) 7.615,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2018, GZ 15 Ra 32/18w‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00001.19H.0429.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (RIS-Justiz RS0106298; RS0103201 ua) sowie die Unverzüglichkeit der Entlassung (RS0031799 [T28]) können immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht offen.

Der von den Vorinstanzen bejahte Entlassungstatbestand der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG liegt vor, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Angestellten mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers nicht würdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (RS0029547). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RS0029323).

Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen dieser Grundsätze der Rechtsprechung. Soweit die Revision argumentiert, es sei gar kein relevantes Fehlverhalten des Klägers festgestellt worden, entfernt sie sich von der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage. Danach hat der Kläger als Leiter eines Fachinstituts die Erledigung eines aufgetragenen Kundendatenabgleichs als „fertig“ vorgetäuscht, tatsächlich aber nur einige wenige Daten aus der zu prüfenden Liste bearbeitet und alle übrigen ungeprüft zur Löschung freigegeben.

Auf den darüber hinaus geltend gemachten weiteren Entlassungsgrund, nämlich den festgestellten Privatverkauf von Ware in der Filiale der Beklagten auf eigene Rechnung des Klägers, geht die Revision erst gar nicht ein.

Für die Frage, ob eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen wurde, wird als wesentlich angesehen, ob das Verhalten des Dienstgebers für den Angestellten gerechtfertigten Grund zur Annahme gegeben hat, dieser habe auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe verzichtet (RS0031799 [T27]).

Auch in dieser Frage vermag die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Ob die Beklagte den Kläger zu seinem der Entlassung vorangegangenen Urlaub aufgefordert hat, ist nicht relevant, zumal ihre Erhebungen zur Ursache der verschwundenen Datensätze noch nicht abgeschlossen waren. Der Privatverkauf wurde überhaupt erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte