OGH 8ObA117/02t (RS0117387)

OGH8ObA117/02t16.3.2006

Rechtssatz

Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist keine "gesetzliche Haftpflichtbestimmung" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w).

Normen

ABGB §1014
KHVG §2 Abs1
ASVG §333 Abs3
EKHG §3 Z3

8 ObA 117/02tOGH19.12.2002

Veröff: SZ 2002/180

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003
8 ObA 98/05bOGH26.01.2006
2 Ob 109/04zOGH16.03.2006

Vgl aber; Beisatz: Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen. (T1); Veröff: SZ 2006/40

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_008OBA00117_02T0000_001

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