European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00099.25D.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb von der W* AG (in der Folge: Emittentin) begebene Anleihen. Ihr Gesamtinvestitionsbetrag belief sich auf 54.500 EUR. Über das Vermögen der Emittentin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 3. 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] Bei der Emittentin waren im Dezember 2016 eine Kapitalerhöhung und (abhängig davon) eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vollzogen worden. Das Stammkapital der Gesellschaft (ursprünglich eine GmbH) war mittels einer Bareinlage in Höhe von 1.845.000 EUR und einer Sacheinlage (in Form von Markenrechten) auf 5 Mio EUR erhöht worden.
[3] Die Beklagte ist die vom Firmenbuchgericht bestellte Sacheinlageprüferin. Sie bestätigte im Dezember 2016 in ihrem Sacheinlageprüfbericht den Wert der Sacheinlage mit einer Höhe von 3,12 Mio EUR. Dabei übernahm sie den Ansatz aus einem (von einer anderen Gesellschaft erstatteten) Markenwertgutachten.
[4] Die Klägerin hatte bereits 2016 Anleihen der „W*“‑Gruppe gezeichnet. Anhand der dort vorhandenen Kundendaten wurde sie 2017 von einem Mitarbeiter der Emittentin kontaktiert, der für die Zeichnung weiterer Anleihen warb. Die Klägerin erhielt von diesem Unterlagen und auch eine persönliche Beratung. Die Emittentin warb dabei unter anderem mit einem Eigenkapital von knapp 5 Mio EUR. Die Klägerin dachte, dass es sich dabei um Barmittel handle. Von der Einbringung von Markenrechten als Sacheinlage wusste sie nichts. Mit der Eigenkapitalquote der Emittentin befasste sich die Klägerin nicht. Der Bericht der Beklagten über die Sacheinlageprüfung war der Klägerin nicht bekannt, ebenso wenig, dass die Beklagte als Sacheinlageprüferin tätig war.
[5] Die Klägerin begehrt mit der am 13. 1. 2022 eingebrachten Klage Schadenersatz in Höhe ihres Investments Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der Unternehmensanleihe, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle aus dem Erwerb der Unternehmensanleihe entstehenden Schäden.
[6] Die Beklagte wendete dagegen mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 9 TSchVG ein und bestritt eine schadenersatzrechtliche Haftung aufgrund des Prüfberichts. Ihr sei weder ein subjektiv vorwerfbares rechtswidriges Verhalten anzulasten noch sei der Prüfbericht für die Insolvenz der Emittentin oder die Anlageentscheidung der Klägerin kausal gewesen. Der Anspruch sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB sei abgelaufen, zumal andere Anleihegläubiger bereits im Jahr 2020 Klage erhoben hätten, was auch der Klägerin zumutbar gewesen wäre. Diese habe jedenfalls im Jahr 2018 Kenntnis von der Insolvenz gehabt. Auch die fünfjährige Frist nach § 275 Abs 5 UGB sei ausgehend von der Sacheinlageprüfung im Dezember 2016 bereits abgelaufen.
[7] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Da der Klägerin die Tätigkeit der Beklagten als Sacheinlageprüferin, die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und der Umstand unbekannt gewesen seien, dass überhaupt eine Sacheinlage Grundlage für die Kapitalerhöhung war, scheide eine Haftung der Beklagten aus.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Entsprechend der zur Haftung des Abschlussprüfers ergangenen Judikatur sei es für die Haftung des Sacheinlageprüfers erforderlich, dass der Geschädigte im Vertrauen auf den Prüfbericht disponiert habe oder seine Entscheidung zumindest durch diesen beeinflusst worden sei. Derartiges sei hier nicht der Fall.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[12] 1.1. Bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen sind gemäß § 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 1 und 4 GmbHG die Bestimmungen nach §§ 20, 24 bis 27, § 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 AktG sinngemäß anzuwenden.
[13] 1.2. Zentrales Anliegen der Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung ist es, die Werthaltigkeit der Einlage abzusichern, um die Gesellschaft und auch die Gläubiger (weil Fehler bei der Prüfung typischerweise erst durch die Insolvenz offenbar werden) anlässlich der Kapitalaufbringung zu schützen. Es soll vor Eintragung (einer Gesellschaft oder der Erhöhung) des Stammkapitals in bestimmter Höhe durch von der Gesellschaft unabhängige, vom Gericht bestellte Prüfer mit entsprechender Expertise der Wert der Sache überprüft und dem Gericht bestätigt werden. Auf diese Experten und ihr „Urteil“ (ihren Prüfbericht) muss sich das Firmenbuchgericht mangels eigener Sachkunde grundsätzlich verlassen (können). Der Sacheinlageprüfer ist insoweit der Gesellschaft gegenüber nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 2 UGB verantwortlich (6 Ob 214/24z; 6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v; jeweils mwN).
[14] 1.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst mit – sich aus deckungsgleichen Sachverhalten zur selben Anleihe aufgrund von gleichgerichteten Klagen anderer Anleger gegen dieselbe Beklagte stellenden – Rechtsfragen eingehend auseinandergesetzt (6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v; jeweils mwN; siehe Farbmacher, Grundfragen der Haftung des Sacheinlageprüfers für überbewertete Sacheinlagen, NZ 2025/177, 562 ff; M. Walch in ZFR 2025/205, 515 [Anmerkung zu 6 Ob 214/24z]). Er ist zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Sacheinlageprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Prüfbericht verfasst, einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Sacheinlageprüfberichts disponiert hat und dadurch einen Schaden erleidet, unabhängig davon, ob man von einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter oder der Annahme objektiv‑rechtlicher Sorgfaltspflichten ausgeht, ersatzpflichtig wird. Für eine Haftung wegen fahrlässig verursachter reiner Vermögensschäden der Klägerin kommt es folglich nicht bloß darauf an, dass hypothetisch gesehen – im Sinne einer conditio sine qua non – (nach dem Vortrag der Klägerin) ohne positiven Sacheinlageprüfbericht die konkrete Kapitalerhöhung (jedenfalls in dieser Höhe) nicht eingetragen worden wäre, die Gesellschaft dann auch nicht in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden wäre, sie mit einem Eigenkapital in dieser Höhe nicht hätte werben können, ein darauf basierender Prüfbericht des Jahresabschlussprüfers samt uneingeschränktem Bestätigungsvermerk in der konkreten Form nicht erteilt worden wäre und die konkrete Anleihe nicht emittiert worden wäre. Vielmehr ist – wegen der Notwendigkeit einer Begrenzung einer ausufernden Haftung – darauf abzustellen, ob der Sacheinlageprüfbericht eine Vertrauensbasis für die Disposition der Klägerin war und dieses Vertrauen später enttäuscht worden ist.
[15] 1.4. Ein solches (unmittelbares) Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht kann die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Anspruch nehmen.
[16] 1.5.1. Soweit sich die Klägerin auf eine Vermittlung des Vertrauens durch die Eintragung der Kapitalerhöhung und den geprüften Jahresabschluss zum 31. 12. 2016 beruft, ist zunächst festzuhalten, dass weder deren genaue Höhe noch eine bestimmte Eigenkapitalquote vom Vertrauen der Klägerin umfasst war.
[17] 1.5.2. Der Jahresabschluss selbst verbrieft – schon vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zwecke und Prüfmaßstäbe – die Richtigkeit eines Sacheinlageprüfberichts nicht und kann auch kein Vertrauen darauf vermitteln. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass anlässlich der Zurückweisung der Revision im Verfahren gegen die Prüferin des Jahresabschlusses der Emittentin zum 31. 12. 2016 zu 9 Ob 7/23d die Rechtsansicht der Vorinstanzen gebilligt wurde, wonach dieser Jahresabschlussprüferin kein Verschulden anzulasten sei (6 Ob 196/24b; 1 Ob 170/25v).
[18] 1.5.3. Mit der bisherigen Rechtsprechung ist der Kreis der begünstigten Personen eng zu ziehen. Bloß abstraktes Vertrauen reicht nicht aus (6 Ob 196/24b mzwN).
[19] 1.5.4. Die Auffassung der Revision, es genüge für eine Haftung der Beklagten, dass der unrichtige Sacheinlageprüfbericht die Eintragung der Kapitalerhöhung (und Umwandlung) nach sich gezogen hatte, führte letztlich zu einer uferlosen Haftung wegen fahrlässigen Handelns des Sacheinlageprüfers für reine Vermögensschäden gegenüber den nicht als Ersatzberechtigten in § 275 Abs 2 UGB genannten Dritten und damit ohne ausreichende Grundlage; es käme zu einer zu vermeidenden ausufernden, weil „ubiquitären“ Haftung des Sacheinlageprüfers für fahrlässiges Verhalten (6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v; jeweils mwN).
[20] 1.6. Soweit sich die Revision auch auf ein Vertrauen in ein (nicht gegebenes) Freies-zur-Verfügung-Stehen der Bareinlage anlässlich der Kapitalerhöhung durch den Sacheinlageprüfbericht stützen will, ist sie darauf zu verweisen, dass die Haftung wegen Verletzung von Grundsätzen der Kapitalaufbringung nach den in Frage kommenden gesetzlichen Tatbeständen jeweils als Innenhaftung bloß gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet ist (6 Ob 23/25p mwN).
[21] 1.7. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen, die die Frage der Haftung des Gründungs- bzw Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger (6 Ob 39/06p) und gegenüber der (insolventen) Gesellschaft (1 Ob 128/07s; 6 Ob 214/24z) betreffen, sind nicht einschlägig (1 Ob 170/25v).
[22] 1.8. Die Vorinstanzen haben daher den Anspruch der Klägerin, die nach dem festgestellten Sachverhalt ein unmittelbares (direktes) Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht nicht in Anspruch nehmen kann, auf Basis fahrlässigen Handelns der beklagten Sacheinlageprüferin zu Recht verneint.
[23] 2.1. Die Klägerin hat die Haftung der Beklagten jedoch mit hinreichender Deutlichkeit auch auf ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten gestützt. § 1300 Satz 2 ABGB (wissentlich falsche Raterteilung), § 1295 Abs 2 ABGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) und Beitragstäterschaft zu einem Bilanzdelikt iSd §§ 163a ff StGB können Anspruchsgrundlage für den Schaden eines Dritten sein (6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v; jeweils mwN).
[24] 2.2. Wenn auch ihr Vorbringen als präzisierungsbedürftig anzusehen ist, hat die Klägerin – neben ihrem umfangreichen Vorbringen zur (gravierenden) Fehlerhaftigkeit der Prüfung und des Ergebnisses – unter anderem in erster Instanz auch vorgetragen, die Beklagte habe trotz sämtlicher (von den Klägern zur Insolvenzreife der Aktionärin der Emittentin und zur unvertretbaren Unrichtigkeit des Markengutachtens detailliert aufgezeigten) Umstände und Warnhinweise das Markenwertgutachten und dessen falsches Ergebnis für die Sacheinlageprüfung unkritisch übernommen. Sie habe dadurch die Täuschung potentieller Investoren, die auf die fachgerechte Kapitalerhöhung bzw Kapitalausstattung der Emittentin vertraut hätten, zumindest billigend in Kauf genommen. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten werde ein Strafverfahren geführt. Er stehe im konkreten Verdacht, Beitragshandlungen zu § 163a StGB begangen zu haben, indem ein Sacheinlagebericht erstellt worden sei, demgemäß der ausgegebene Nennwert des an die Sacheinlegerin (Aktionärin) zu gewährenden Geschäftsanteils an der Emittentin durch den Wert der Sacheinlage erreicht worden sei, obgleich von einem Markenwert von maximal 100.000 EUR auszugehen war. Der Geschäftsführer habe seine Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme dargelegt. Es bestehe überhaupt kein Zweifel am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Beitragshandlungen zu § 163a StGB und Schäden, die aufgrund von Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit von „wesentlichen Finanzinformationen bzw Jahresabschlüssen“ entstünden.
[25] 2.3. § 163a StGB („Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“) ist ein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB zugunsten des mit dem Verband wirtschaftlich verkehrenden Publikums. Bei dieser Bestimmung handelt es sich zwar um ein (unrechtbezogenes) Sonderdelikt, unmittelbarer Täter kann also nur ein Entscheidungsträger eines in § 163c StGB angeführten Verbands oder sonst ein von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter sein. Eine – wie hier behauptete – Beteiligung daran ist aber auch anderen Personen unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 12, 14 Abs 1 StGB möglich (6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v; jeweils mwN).
[26] 2.4. Die Klägerin hat gegen den Geschäftsführer der Beklagten, dessen Verhalten der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung für Schäden zuzurechnen ist, den – erst zu prüfenden – Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben (dem vorgelagert ist im Übrigen die Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit des Vorgehens bei der Erstellung des Sacheinlageprüfberichts und die Unrichtigkeit von dessen Ergebnis [vgl dazu „in unvertretbarer Weise falsch“ in § 163a StGB]).
[27] 2.5. Jedenfalls wird die Klägerin ihr Vorbringen unter Darlegung genauer konkretisierenden Sachvorbringens zu dem von ihr relevierten Vorwurf der Beitragstäterschaft zu § 163a Abs 1 Z 5 StGB (insbesondere gegebenenfalls zur Person des unmittelbaren Täters, zum Vorsatz in Bezug auf die „Unvertretbarkeit“ sowie zur „Eignung, einen wesentlichen Schaden herbeizuführen“) zu präzisieren haben (vgl 6 Ob 196/24b; 6 Ob 23/25p; 1 Ob 170/25v). Danach obliegt es der Beklagten, Sachvorbringen zu der von ihr behaupteten – in der Revisionsbeantwortung unter anderem auf § 163a Abs 4 StGB iVm § 163b StGB gegründeten – allfällig fehlenden Strafbarkeit zu erstatten.
[28] 2.6. Die Klägerin lastet der Beklagten sinngemäß auch an, ihren Sacheinlageprüfbericht wissentlich falsch erstellt zu haben, damit die Emittentin darauf aufbauend ihre Anleihe mit vordergründig hervorragenden Bilanzkennzahlen bewerben habe können. Die Schädigung künftiger Anleger habe sie dabei billigend in Kauf genommen. In der Sache beruft sich die Klägerin damit auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleihegläubiger der Emittentin durch einen bewusst unrichtigen Prüfbericht (§ 1295 Abs 2 iVm § 1300 Satz 2 ABGB), mit dem letztlich mittelbar auf den späteren Investitionsentschluss der Anleger Einfluss genommen worden sei (vgl 10 Ob 17/25k; 7 Ob 69/25k; 8 Ob 50/25y). In diesem Kontext stützt sie sich zudem ausdrücklich auf arglistige Irreführung nach § 874 ABGB.
[29] 2.7. Soweit die Vorinstanzen auch im Zusammenhang mit dem behaupteten vorsätzlichen Fehlverhalten der Beklagten erkennbar auf ein tatsächliches Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht als Entscheidungsgrundlage für den schadensauslösenden Investitionsentschluss abstellten, bedarf diese Rechtsansicht der Korrektur:
[30] 2.7.1. Die zuvor angeführten Erwägungen, die eine entsprechende Begrenzung der Zurechnung bei fahrlässig verursachten (reinen) Vermögensschäden Dritter durch falsche Gutachten notwendig erscheinen lassen (insbesondere die angesprochene Streuwirkung von Informationen, die – zur Vermeidung der Uferlosigkeit der Haftung und zur Ermöglichung einer Vorabeinschätzung des Haftungsrisikos durch den Gutachter – eine möglichst klare Abgrenzung des geschützten Personenkreises erforderlich macht), kommen hier nämlich nicht zum Tragen: Es besteht keine Veranlassung, einen Gutachter, der – nach den Prozessbehauptungen der Klägerin – wissentlich unrichtige Expertisen erstellt (umso mehr, wenn er dabei zugleich die Schädigung einer vorweg nicht näher eingrenzbaren Zahl von dritten Anlegern in seinen Vorsatz aufgenommen hat), vor einer ausufernden Haftung zu schützen (10 Ob 17/25k; 7 Ob 69/25k; 4 Ob 34/25s; 8 Ob 50/25y).
[31] 2.7.2. Nach allgemeinen Grundsätzen der Deliktshaftung genießt bloßes Vermögen Schutz vor vorsätzlicher Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB (RS0016754; RS0023122 [T2]; RS0022813 [T4, T5]). Nichts Anderes gilt im hier in Rede stehenden Bereich der Sachverständigenhaftung bei wissentlicher Unrichtigkeit der erteilten Information iSd § 1300 Satz 2 ABGB im Fall der (zumindest bedingt) vorsätzlichen Schädigung dritter Personen. So wird auch in der Rechtsprechung auf die ausnahmsweise deliktische Verantwortlichkeit des Sachverständigen gegenüber beliebigen Dritten – unabhängig von der Verletzung spezifischer Sorgfaltspflichten aus einer (vertraglichen oder gesetzlichen) Sonderbeziehung – bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung hingewiesen (vgl RS0026234 [T1, T2]) und zugleich betont, dass eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden bei (zumindest bedingtem) Vorsatz des Beklagten in Betracht kommt (idS RS0026234 [T7]).
[32] 2.7.3. Auf die zur Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw wegen Verletzung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten entwickelten Grundsätze, insbesondere zu den Haftungsvoraussetzungen der Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl 8 Ob 51/08w; 8 Ob 96/19d ErwGr 1.1. und 2.1.; 6 Ob 205/19v ErwGr 1.4.). Es reicht vielmehr eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens (10 Ob 17/25k; 7 Ob 69/25k; 4 Ob 34/25s; 8 Ob 50/25y).
[33] 3. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt die Abweisung des Klagebegehrens insofern nicht trägt, als dieses auf ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten im dargestellten Sinn gestützt ist. Aus diesem Grund ist auf die Fragen der Aktivlegitimation und der Verjährung einzugehen.
[34] 4.1. Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 des Gesetzes vom 24. 4. 1874, RGBl 1874/49, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautender oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte (im Folgenden TSchVG) nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die „gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen“ betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt vielmehr dem Kurator ein Monopol zu (2 Ob 2243/96h; 4 Ob 176/15h; 9 Ob 65/19b).
[35] 4.2. Das TSchVG schützt nur die aus den Teilschuldverschreibungen selbst abgeleiteten, „aus dem Papier folgenden“ Ansprüche (RS0078139). Die gemeinsame Angelegenheit muss daher im Anleiheverhältnis begründet sein und die Rechtsposition aller Anleiheinhaber in gleicher Weise berühren. Die Grundlage muss unmittelbar im Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Emittenten liegen (4 Ob 176/15h; 9 Ob 65/19b mwN).
[36] 4.3. Der Kurator ist somit (nur) für die gemeinsame Rechtssphäre aller Inhaber von Teilschuldverschreibungen zuständig. Das liegt einerseits bei einer Änderung des Anleiheverhältnisses vor, bei der die Anleihebedingungen in gleicher Weise für jeden einzelnen Inhaber betroffen sind, anderseits auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung der aus der Anleihe zustehenden Rechte. Angelegenheiten, die zwar mit dem Anleiheverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt alle Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise berühren, fallen nicht darunter. Tangieren aber Ansprüche des Wertpapierinhabers nicht die anderen Inhaber, steht dem einzelnen Besitzer von Teilschuldverschreibungen die selbständige Rechtsverfolgung zu (4 Ob 176/15h mwN).
[37] 4.4. Das Vertretungsmonopol des nach § 1 TSchVG bestellten Kurators steht der selbständigen Schadenersatzklage des Anleiheninhabers demnach nicht entgegen, wenn der Anspruch von einem individuell zu beurteilenden Sachverhalt (etwa dem Willensentschluss des Anlegers) abhängt oder nicht nur im Anleihenverhältnis wurzelt, sondern sich auch auf einen weiteren Verpflichtungsgrund (etwa eine Schutzgesetzverletzung) stützt (RS0130409).
[38] 4.5. Letztere Situation liegt hier vor, sodass das Vertretungsmonopol des Kurators zu verneinen und die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist.
[39] 5.1. Wie dargelegt, sind bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen gemäß § 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 1 und 4 GmbHG die Bestimmungen nach §§ 20, 24 bis 27, § 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 AktG sinngemäß anzuwenden.
[40] 5.2. Da § 42 AktG nur auf § 275 Abs 1 bis 4 UGB verweist, beurteilt sich die Verjährung von Ansprüchen gegen Sacheinlageprüfer im Bereich der Dritthaftung gemäß § 42 AktG iVm § 275 UGB nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des § 44 AktG und nicht auch nach § 275 Abs 5 UGB (vgl Farbmacher, Grundlagen der Haftung für überbewertete Sacheinlagen, NZ 2025/177, 562 ff mwN; 10 Ob 88/11f mwN).
[41] 5.3. Ebenso wie § 275 Abs 5 UGB (vgl RS0128616 [T3]; RS0128185) ist auch § 44 AktG eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die nach der Rechtsprechung als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängt (10 Ob 88/11f mwN).
[42] 5.4. Gemäß § 44 AktG verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 AktG „in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch“. Auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger kommt es dabei – anders als nach der allgemeinen Regel des § 1489 ABGB – nicht an (10 Ob 88/11f mwN). Ob im Falle der hier noch relevanten vorsätzlichen Schadenszufügung etwas anderes gilt (vgl dazu Zehetner in Artmann/Karollus, AktG I6 [2018] § 44 Rz 10; Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper, AktG‑ON1.00 [2021] § 44 Rz 8 mwN), ist hier nicht weiter zu prüfen, weil auch ausgehend vom unstrittigen Datum der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch (30. 12. 2016) unter Berücksichtigung der 40‑tägigen Fristenhemmung nach § 2 1.COVID‑19‑JuBG (4 Ob 210/23w mwN; 8 Ob 120/25t) die fünfjährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 13. 1. 2022 noch nicht abgelaufen war.
[43] 5.5.1. Im Schrifttum (Farbmacher, Grundfragen der Haftung des Sacheinlageprüfers für überbewertete Sacheinlagen, NZ 2025/177, 562 ff; Zehetner in Artmann/Karollus, AktG I6 [2018] § 44 Rz 8; Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper, AktG‑ON1.00 [2021] § 44 Rz 6 mwN; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 [2019] § 275 UGB Rz 93/6) wird vertreten, dass bei einer Haftung nach Deliktsrecht (bspw bei Wissentlichkeit gemäß § 1300 ABGB oder vorsätzlicher Schädigung), anstelle von § 44 AktG die allgemeinen Verjährungsfristen nach § 1489 ABGB anwendbar seien.
[44] 5.5.2. Einer Auseinandersetzung mit dieser Ansicht bedarf es aber ebenso wenig wie mit der von P. Bydlinski (Das Verhältnis von § 275 Abs 5 UGB zu § 1489 ABGB bei fahrlässiger Schädigung im System der Verjährung von Schadenersatzansprüchen, RdW 2021/319) vertretenen Rechtsauffassung, wonach neben der fünfjährigen Frist des § 275 UGB – und wohl ebenso derjenigen nach § 44 AktG – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB zur Anwendung zu gelangen hätte:
[45] 5.5.3. Die dafür behauptungspflichtige (RS0034198 [T1, T2, T4]; RS0034326 [T3, T7, T9]; RS0034456 [T3–T5]) Beklagte hat nämlich – worauf die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat – den Beginn einer solchen dreijährigen Verjährungsfrist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der bloße Verweis auf eine bereits im Jahr 2020 erfolgte Klagseinbringung durch andere Geschädigte kann ein Vorbringen zur konkreten Kenntnis der Klägerin von Schaden, Schädiger und Schadensursache (RS0034951) nicht ersetzen. Die bloße Kenntnis von der Insolvenz der Emittentin wäre jedenfalls nicht hinreichend, die Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB gegen die Beklagte in Gang zu setzen. Auch unter Zugrundelegung dieser Verjährungsregelung erweist sich der Anspruch sohin als nicht verjährt.
[46] 5.6. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist im Ergebnis insgesamt nicht stichhältig; es handelt sich hierbei um einen abschließend erledigten Streitpunkt, der im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden kann und keiner weiteren Feststellungen bedarf (RS0042031).
[47] 6. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher nur zur Klärung der Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher Schädigung erforderlich. Die Rechtssache ist aus diesem Grund zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[48] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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