Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
8 Ob 89/17x | OGH | 24.08.2017 |
Bem: So bereits 1 Ob 158/15i. (T1)<br/>Beisatz: Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es ‑ trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell ‑ nicht zum Entfall des Geldunterhalts. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/86 |
9 Ob 57/17y | OGH | 25.04.2018 |
Auch |
1 Ob 9/19h | OGH | 05.03.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Festlegung einer allgemeinen exakten Prozentgrenze bzw des dieser zugrundeliegenden Ausgangswerts ist damit nicht zielführend. (T3) |
1 Ob 13/19x | OGH | 03.04.2019 |
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T5) |
1 Ob 25/21i | OGH | 07.09.2021 |
Vgl |
9 Ob 77/21w | OGH | 27.01.2022 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_002
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