Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist (RIS-Justiz RS0034618). In diesem Fall gilt die durch den ersten Schaden („Primärschaden“) ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden (RIS-Justiz RS0097976; RS0087613, jüngst etwa 4 Ob 190/09h). Der Geschädigte muss daher zur Vermeidung der Verjährung innerhalb dieser Frist entweder eine Feststellungsklage erheben (RIS-Justiz RS0097976) oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers erwirken (RIS-Justiz RS0112429). Anderes gilt im Fall einer fortgesetzten Schädigung, etwa durch Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands oder durch wiederholte schädigende Handlungen, die jede für sich eine Rechtsverletzung darstellen und schadenskausal sind (vgl dazu Dehn in KBB³ § 1489 Rz 4). In einem solchen Fall beginnt die Verjährung für den Ersatz des zuerst entstandenen Schadens mit der Kenntnis des Geschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (8 ObA 66/09b; 10 Ob 72/07x; RIS-Justiz RS0034536).
2. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist von einem einheitlichen Schaden ausgegangen, sodass der erste Schadenseintritt den Beginn der Verjährungsfrist auch für die in weiterer Folge eintretenden (hier jedenfalls vorhersehbaren) weiteren Schäden (gleicher Art) ausgelöst hat. Der dagegen vorgebrachte Hinweis auf 10 Ob 72/07x ist verfehlt: Gerade in dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass dann, wenn sich - wie hier - ein Vertragspartner mit seiner Leistung im Verzug befindet, keine fortgesetzte Schädigung vorliegt (10 Ob 72/07x mit Hinweis ua auf M. Bydlinski, ABGB³ § 1489 Rz 3).
3. Dass die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034374), hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Das Berufungsgericht hat seine vom Revisionswerber bekämpfte Auffassung ausführlich und schlüssig begründet. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin, die sich mit den einzelnen Argumenten der zweiten Instanz inhaltlich gar nicht auseinandersetzt, nicht aufzuzeigen.
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