Rechtssatz
Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.
8 Ob 76/15g | OGH | 29.03.2016 |
Beisatz: An dieser Auffassung ist auch festzuhalten, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist. (T1); Veröff: SZ 2016/37 |
6 Ob 207/20i | OGH | 18.02.2021 |
vgl; Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand steht dem Abschlussprüfer nicht zu. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12 |
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_0080OB00076_15G0000_001
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