Rechtssatz
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten.
6 Ob 33/18y | OGH | 28.03.2018 |
Beisatz: Eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kann kein Grund für eine Besuchsbegleitung sein, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00695_8600000_001
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