OGH 9Ob277/99x

OGH9Ob277/99x3.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter Irene M*****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. September 1999, GZ 1 R 214/99z-61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher im allgemeinen, um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, dem Besuchsberechtigten der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, das heisst ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gewähren und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten ist (RIS-Justiz RS0048369 zuletzt 6 Ob 2304/96h). Soweit das Rekursgericht der Auffassung ist, dass hier keine besonderen Umstände vorliegen, welche Anlass zu einem Abgehen von diesem Grundsatz geben, weil die dem besuchsberechtigten Vater gegenüber erhobenen Vorwürfe, alkoholisiert den Minderjährigen in seinem Fahrzeug befördert zu haben, schon länger zurückliegende Ereignisse betreffen, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht. Da die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist und das Rekursgericht keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt hat (RIS-Justiz RS0097114, zuletzt 9 Ob 203/99i), kann der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen Frage keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden.

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