European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00067.18P.0625.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 13. 11. 2017 und 16. 11 2017 im Verfahren AZ 6 Cg 178/94a mit Beschluss vom 23. 1. 2018, GZ 3 R 76/17a, 77/17y‑55, nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO).
Den dagegen vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück.
Das dagegen wiederum vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr der Revisionsrekurs des Beklagten, der die Ansicht vertritt, es liege keine bestätigende Entscheidung vor, weil die erstrichterliche Erledigung eine rein formelle sei.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (RIS‑Justiz RS0112314). Dieser Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher eine einen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde, ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (3 Ob 517/94; 2 Ob 213/98g; 9 ObA 133/06h; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 523 ZPO Rz 5).
Der Revisionsrekurs des Beklagten war daher wegen Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen der Vorinstanzen als unzulässig zurückzuweisen.
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