Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger brachte eine Mahnklage gegen "Dieter H*****" ein; das Erstgericht erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl vom 18.11.1992.
Nach Zustellanständen beantragte der Kläger die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Peter H*****". Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 9.6.1993 (ON 9) ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 20.7.1993, 5 R 268/93-12, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs (gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 2, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
Den dagegen vom Kläger erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs wies das Erstgericht mit Beschluß vom 30.8.1993 (ON 14) als unzulässig zurück.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.
Das Erstgericht hat den "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.7.1993 als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. Unzulässige Rekurse sind gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in § 523 Satz 2 ZPO genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; Fasching, Komm IV 455).
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