Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 12.686,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 1.920,-- und die USt. von S 978,75) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten S 300.000,-- an Kapital, S 3.270,40 an Protestkosten und ein drittel Prozent Provision von S 1.000,--, insgesamt somit S 304.270,40 s.A. Der Beklagte habe sich als Annehmer eines von Hans Peter W*** am 27.10.1983 ausgestellten Wechsels verpflichtet, am 27.1.1984 bei der Raiffeisenkasse Traunkirchen reg.Gen.m.b.H. S 300.000,-- zu bezahlen. Sie habe für den Annehmer die Wechselbürgschaft übernommen. Der Aussteller habe den Wechsel durch Indossament an die Raiffeisenkasse Traunkirchen weitergegeben. Der Beklagte habe den Wechsel am Verfallstag nicht bezahlt, weshalb die Raiffeisenkasse Traunkirchen gegen die aus dem Wechsel Verpflichteten zu 3 Cg 72/84 des Kreisgerichtes Wels eine Wechselklage eingebracht hätte. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Wechselzahlungsauftrages habe sie Zahlung geleistet und gemäß Art.32 Abs.3 WG alle Rechte aus dem Wechsel gegen den Annehmer erworben. Dazu habe sie sich gemäß § 1422 ABGB alle Rechte gegen den Beklagten als Hauptschuldner abtreten lassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß Hans Peter W*** vereinbarungswidrig die Klausel "nicht an Order" weggelassen und den Wechsel an die Raiffeisenkasse Traunkirchen indossiert habe. Im Verfahren 3 Cg 72/84 des Kreisgerichtes Wels habe er Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag erhoben und vorgebracht, daß der Wechsel ungültig sei, da er den Namen des Remittenten nicht enthalte. Die Raiffeisenkasse Traunkirchen habe sich daraufhin bereit erklärt, die Wechselklage gegen ihn zurückzuziehen bzw. sei vereinbart worden, daß die Streitverhandlung vom 6.4.1984 unbesucht bleibe. Der Klägerin sei es ebenfalls offen gestanden, gegen den Wechselzahlungsauftrag wegen Ungültigkeit des Wechsels Einwendungen zu erheben. Da die Klägerin ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Wissen und Willen des Beklagten die Wechselbürgschaft übernommen und Zahlung geleistet habe, sei sie zum Regreß nicht berechtigt. Die Klägerin brachte ergänzend vor, daß die Weitergabe des Wechsels vereinbarungsgemäß nicht ausgeschlossen worden sei. Richtig sei, daß der Wechsel die Bezeichnung des Remittenten im Zeitpunkt der Indossierung und zum Zeitpunkt der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zu 3 Cg 72/84 nicht enthalten habe. Die Klägerin habe jedoch aufgrund des erlassenen Wechselzahlungsauftrages an den Indossatar Zahlung geleistet. Nunmehr sei das Versehen der Unterlassung der Bezeichnung des Remittenten behoben und der Wechsel auf "Order eigene" ergänzt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Mit einem am 27.10.1983 in Gmunden ausgestellten Wechsel verpflichtete sich der Beklagte als Annehmer, am 27.1.1984 die Wechselsumme von S 300.000,-- bei der Raiffeisenkasse Traunkirchen zu bezahlen. Der Wechsel wurde vom Sohn der Klägerin, Hans Peter W***, ausgestellt. Als Bürgin für den Bezogenen (Beklagten) unterfertigte die Klägerin. Der Aussteller Hans Peter W*** reichte den Wechsel am 27.10.1983 bei der Raiffeisenkasse Traunkirchen zum Diskont ein. Vor der Unterschriftsleistung der Klägerin als Bürgin auf dem Wechsel fand weder eine Absprache zwischen der Klägerin und dem Beklagten betreffend die Bürgschaftsleistung noch eine solche zwischen der Klägerin und der Raiffeisenkasse Traunkirchen statt. Die Unterschriftsleistung als Bürgin erfolgte über Ersuchen des Ausstellers Hans Peter W***, der Barmittel zur Finanzierung eines Whiskyankaufes benötigte. Eine Zahlung von S 300.000,-- am 17.12.1983 an Hans Peter W*** in bar zur ausschließlichen Bezahlung des am 27.1.1984 fälligen Wechsels durch den Beklagten erfolgte nicht. Am 17.1.1984 wurde der Beklagte als Akzeptant des am 17.1. fälligen Wechsels zur Einlösung aufgefordert. Die Klägerin wurde zunächst nur telefonisch zur Bezahlung aufgefordert. Am 31.1.1984 wurde mangels Zahlung Protest erhoben. Hiebei entstanden Protestkosten von S 1.270,40 (richtig: S 3.270,40). Mit der beim Kreisgericht Wels zu 3 Cg 72/84 am 13.2.1984 eingebrachten Wechselklage begehrte die Raiffeisenkasse Traunkirchen die Verurteilung des Annehmers, des Ausstellers und der Bürgin zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 300.000,-- samt Wechselzinsen, Provision und Protestkosten. Gegen den am 13.2.1984 gegen die Beklagten erlassenen Wechselzahlungsauftrag erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen mit der Begründung, daß der Wechsel den Namen des Remittenten nicht enthalte und daher ungültig sei. Gegen den Aussteller und die Bürgin erwuchs der Wechselzahlungsauftrag in Rechtskraft. In dem zwischen der Raiffeisenkasse Traunkirchen und Franz M*** zu 3 Cg 72/84 geführten Verfahren trat am 6.4.1984 Ruhen ein.
Am 25.6.1984 forderte der Rechtsvertreter der Raiffeisenkasse Traunkirchen die Klägerin auf, die durch den Exekutionstitel ausgewiesene Forderung samt den entstandenen Kosten, zusammen S 341.827,84, bis längstens 29.6.1984 zu bezahlen. Daraufhin erteilte die Klägerin der Volkskreditbank Gmunden am 3.7.1984 den Auftrag zur Überweisung dieses Betrages an den Vertreter der Raiffeisenkasse Traunkirchen. Die Komplettierung des Wechsels durch Nennung des Remittenten auf der Vorderseite erfolgte erst nach geleisteter Zahlung durch den Klagevertreter.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der zu 3 Cg 72/84 des Kreisgerichtes Wels eingeklagte Wechsel gemäß Art.2 Abs.1 WG ungültig gewesen sei, weil er den Namen des Remittenten nicht enthalten habe. Der Rechtserwerb des Bürgen setze einen gültigen Wechsel voraus. Fehle es an einem solchen, liege auch keine Erfüllung einer Wechselverpflichtung durch den Bürgen vor, weshalb ihm Rückgriffsansprüche gemäß Art.32 Abs.3 WG verwehrt seien. Mangels bürgerlich rechtlicher Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Raiffeisenkasse Traunkirchen komme auch eine gemäß § 1422 ABGB erfolgte Einlösung einer Forderung durch die Klägerin nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach (zur Vermeidung eines allfälligen Berichtigungsauftrages) aus, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß nach Art.2 Abs.1 WG das Fehlen des nach Art.1 Z 6 WG erforderlichen Remittenten der Urkunde ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten die Eigenschaft als Wechsel nehme. Ein Wechsel ohne Angabe des Remittenten sei ungültig. Der von Hans Peter W*** indossierte Wechsel habe daher in dieser Form keine wechselmäßige Verpflichtung begründet. Durch die nachträgliche Vervollständigung sei der Wechsel nicht zu einem gültigen Vollwechsel geworden. Eine wechselmäßige Verpflichtung des Beklagten konnte nur entstanden sein, wenn die Klägerin zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt gewesen wäre. Der Beklagte habe aber die Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt, den unvollständigen Wechsel zu ergänzen. Eine solche Ermächtigung zur Vervollständigung von am Wechsel fehlenden unentbehrlichen Bestandteilen sei allenfalls für den Aussteller Hans Peter W*** vorgelegen. Auch bei Begebung eines Blankowechsels sei nur der Ermächtigte, nicht etwa jeder Inhaber zur Ausfüllung berechtigt. Allerdings sei der ermächtigte Blankettnehmer im Zweifel berechtigt, den Blankowechsel, statt diesen selbst auszufüllen, auch an einen Nachmann mit dem Recht zur Ausfüllung zu übertragen. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, daß der Wechsel vom Aussteller versehentlich nicht mit der Person des Remittenten ausgefüllt worden sei. Ist dies der Fall, dann könne Hans Peter W*** einen späteren Inhaber nicht zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt haben. Eine Ermächtigung habe stets zur Voraussetzung, daß der Wechselgeber, der die unvollständige Wechselerklärung abgegeben hat, gewußt oder jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet hat, er habe den Wechsel nicht vollständig ausgefüllt. Art.10 WG, auf den sich die Berufungswerberin beziehe, setzte demnach einen bewußt unvollständig ausgefüllten Wechsel voraus, dessen fehlende Bestandteile später vereinbarungsgemäß ausgefüllt werden sollen. Davon unterscheide sich der versehentlich unvollständig ausgestellte Wechsel. Wenn ein unvollständiger, das heißt nicht alle vom Gesetz geforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begeben wird, er sei vollständig, so entstehe weder eine Wechselverpflichtung, noch erwerbe der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels. Füllt er dennoch aus, so verfälsche er den Wechsel. Durch die Vervollständigung des Wechsels durch die Klägerin sei dieser daher auch nicht unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung wirksam geworden. Der zu 3 Cg 72/84 des Kreisgerichtes Wels eingebrachten Wechselklage sei demnach ein formungültiger Wechsel zugrunde gelegen. Wenn der Wechsel wegen Fehlens eines wesentlichen Bestandteiles formell ungültig ist, hafte gemäß Art.32 Abs.2 WG auch der Bürge nicht, weil dann überhaupt keine wechselmäßige Verbindlichkeit aus der Urkunde entstehen konnte. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Wechsel als Bürgin für den Annehmer einzulösen. Aufgrund erhobener Einwendungen hätte das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag aufheben müssen. Bezahlte die Klägerin aber die Wechselsumme samt Nebenkosten an die Raiffeisenkasse Traunkirchen, so habe sie damit nicht eine wechselrechtliche Bürgschaftsverpflichtung erfüllt und könne daher auch nicht aus dem Wechsel Rückgriff nehmen und selbst Rechte aus dem Wechsel gegen frühere Zeichner geltend machen.
Die Klägerin stütze das Klagebegehren weiters auf § 1422 ABGB. Danach könne derjenige, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen. Der Tatbestand erfasse die Zahlung einer formell und materiell fremden Schuld, eben der "eines anderen, für die er nicht haftet". Voraussetzung sei, daß ein bereits begründetes Schuldverhältnis vorliegt. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestünde daher nur, wenn sie eine Schuld des Beklagten gegenüber der Raiffeisenkasse Traunkirchen unter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB eingelöst hätte. Die Klägerin habe weder vorgebracht, daß ein derartiges Schuldverhältnis vorläge noch ergeben sich aus dem Beweisverfahren dafür Anhaltspunkte. Auch in der Berufung führe die Klägerin nur aus, daß sie sich die wechselrechtliche Forderung der Raiffeisenkasse Traunkirchen gegen den Beklagten als Akzeptanten habe abtreten lassen. Eine solche lag nach dem oben Gesagten mangels formgültigen Wechsels nicht vor. Die Bestimmung des § 1422 ABGB vermöge den Anspruch der Klägerin daher ebenfalls nicht zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs.1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben bzw. diese zurückzuweisen. Ungeachtet des oben dargestellten Ausspruches des Berufungsgerichtes ist die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig, weil sie einen Streitwert von über S 300.000,-- zum Gegenstand hat (EvBl.1936/264; 1 Ob 106/66 ua). Sie ist jedoch nicht berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht zunächst die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend. Diese Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs.3 ZPO). Die Rechtsrüge gründet die Klägerin auf den Standpunkt, daß ein Blankowechsel vorgelegen sei, weshalb sie berechtigt war, diesen durch den Vermerk "an eigene Order" nachträglich auszufüllen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Art. 10 WG findet keine Anwendung, weil diese Bestimmung auf den bewußt unvollständigen Blankowechsel zugeschnitten ist (RZ 1956,13). Nach dem Vorbringen der Klägerin (AS 14) fehlte dem Wechsel im Zeitpunkt seiner Indossierung und zum Zeitpunkt der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages die Bezeichnung des Remittenten (Art.1 Z 6 WG); dieses "Versehen" wurde erst später behoben und der Wechsel auf Order eigene ergänzt. Wird aber ein unvollständiger, d.h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrtümmlichen Meinung begeben, er sei vollständig, so entsteht weder eine Wechselverpflichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels; füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechsel (NJW 1957,1837; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz 5 Art.10 Anm.1 ua). Der unbewußt unvollständig ausgestellte gezogene bzw. eigene Wechsel ist also zufolge Art.2 bzw. Art.76 WG wegen des Fehlens eines wesentlichen Bestandteiles ungültig und erzeugt weder Wechselrechte noch Wechselpflichten (Kapfer, Kommentar zum Wechselgesetz,236). Eine Ergänzung fehlender Formerfordernisse im Wege der Auslegung ist nicht zulässig, z.B. auch nicht die fehlende Angabe des Wechselnehmers ("an eigene Order") aus dem Umstand, daß das erste Indossament vom Aussteller herrührt (RGJW 1932,2611; Stranz, Wechselgesetz 14 53 ua). Davon abgesehen wurde eine stillschweigende Ausfüllungsermächtigung von der Klägerin nicht behauptet; diese stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, daß es ihr Recht gewesen sei, den "wegen eines Irrtums zunächst nicht vollständig ausgefüllten Blankowechsel durch nachträgliche Ausfüllung zu einem Vollwechsel zu machen"; demgegenüber steht aber auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin fest, daß nicht ein Blankowechsel ausgestellt werden sollte, sondern ein Vollwechsel, wobei jedoch versehentlich ein wesentlicher Bestandteil desselben, nämlich gemäß Art.1 Z 6 WG der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, auf der Urkunde nicht angebracht wurde. Soweit die Klägerin zur Unterstützung ihres Standpunktes auf die in SZ 41/40 veröffentlichte Judikatur verweist, übersieht sie, daß dort eine nachträgliche Einfügung des Remittenten aus Gründen gebilligt wurde, "um den der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Aussteller und Bezogenem entsprechenden Zustand herzustellen". Auf diesen Gedankengang näher einzugehen, erübrigt sich aber von vornherein, weil hiezu weder ein Vorbringen erstattet wurde, noch entsprechende Feststellungen vorliegen.
Wie oben dargestellt wurde, erzeugte der wegen Fehlens eines wesentlichen Bestandteiles formell ungültige Wechsel keine wechselrechtliche Verpflichtung, demgemäß wegen der Akzessorietät der Wechselbürgschaft auch keine solche der Klägerin (vgl.Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 674; SZ 43/173 ua). Sie kann sich daher bei der Geltendmachung ihres Anspruches nicht auf die Bezahlung einer wechselrechtlichen Verbindlichkeit berufen. Darauf, daß sie allenfalls nach § 1422 ABGB berechtigt wäre, vom Beklagten Ersatz zu begehren, kommt sie in der Revision nicht mehr zurück. Es genügt daher, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Ihrer Revision war jedenfalls der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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