OGH 8Ob65/20x (RS0133439)

OGH8Ob65/20x23.11.2020

Rechtssatz

Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.

Normen

§1497 ABGB
§63 ZPO

8 Ob 65/20xOGH23.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20201123_OGH0002_0080OB00065_20X0000_001

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