Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 12.745,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 1.290,90 Umsatzsteuer und S 5.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 7.2.1970 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des am 5.1.1936 geborenen Beklagten. Sie hat am 19.6.1989 an der Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik in Hallein die Reifeprüfung mit gutem Erfolg abgelegt. Der von der Mutter der Klägerin geschiedene Beklagte hat keine weiteren Sorgepflichten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nach Klageeinschränkungen zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,-- ab 1.10.1990 mit der Begründung, sie sei zum Universitätsstudium berechtigt und werde im Wintersemester 1990/91 in Wien Politikwissenschaft studieren. Der Beklagte sei selbständiger Holzakkordant und verfüge aus dieser Tätigkeit über ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr S 20.000,--, jedenfalls könne er auf diesen Betrag "angespannt" werden. Im übrigen sei er Eigentümer eines Hauses und müsse dieses im Notfall zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten belasten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin auf Grund der abgelegten Reifeprüfung zur Ausübung von fünf Berufen berechtigt und daher selbsterhaltungsfähig sei. Ihre Berufsaussichten erschienen derzeit weitaus besser als die einer Absolventin des Studiums der Politikwissenschaften. Der Beklagte erziele als selbständiger Holzarbeiter in Deutschland nur ein jährliches Nettoeinkommen von maximal DM 10.500,--, hinzu komme eine monatliche Unfallsrente von 563,90 S. Er habe lediglich Vollksschulbildung und keinen Beruf erlernt, sodaß für den Fall einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin sein eigener standesgemäßer Unterhalt gefährdet sei. Seine Liegenschaft mit einem darauf errichteten, jedoch noch nicht bezugsfertigen Rohbau werfe keinerlei Erträgnisse ab; er könne auch nicht die bei einem aufzunehmenden Kredit anfallenden Raten abstatten. Ab Ende März 1991 stehe er außerdem ohne Beschäftigung da. Bisher habe er als Selbständiger für die Gemeinde M***** in B***** Windwurf aufgearbeitet. Diese Beschäftigung gehe zu Ende, sodaß er nicht weiter benötigt werde. Auf Grund seines Alters und seiner Behinderung könne er auch als Unselbständiger keine anderen Arbeiten mehr finden. Ob und in welcher Höhe ihm eine Rente zustehe, sei noch nicht geklärt. Mangels Leistungsfähigkeit habe er in den letzten sechs Jahren keine Sozialversicherungsbeiträge mehr eingezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Klägerin hat am 19.6.1989 an der Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik ***** mit gutem Erfolg maturiert. Sie hat hiemit nicht nur die Berechtigung zum Hochschulstudium erworben, sondern den Gesellenbrief sowohl des Herren- als auch des Damenkleidermachers sowie den Gesellenbrief als Textilmusterzeichnerin erlangt; ihr Maturazeugnis ersetzt außerdem die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann und Industriekaufmann. Auf Grund ihrer Maturaprüfung hat die Klägerin auch die Möglichkeit, nach zweijähriger Praxis in einem Schneidereibetrieb, Industrie- oder Gewerbebetrieb und nach Besuch eines zweimonatigen nebenberuflichen Kurses am WIFI die Meisterprüfung für das Kleidermachergewerbe abzulegen und dann als Meisterin auch in Industriebetrieben unterzukommen. In der Zeit vom 19.8.1989 bis zum 5.4.1990 war die Klägerin Aupair-Mädchen in Chicago. Anschließend war sie drei Wochen lang in einem Gasthof in E***** als Serviermädchen tätig, bis zum 28.9.1990 arbeitete sie schließlich als Souvenirverkäuferin bei einer "Firma" in H***** mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. S 7.000,-- bei freier Station. Derzeit bezieht die Klägerin 10mal jährlich eine Studienbeihilfe von netto S 4.300,--, dazu die monatliche Familienbeihilfe von S 1.500,--. Der Beklagte entstammt dem Bauernmilieu. Er hat nur die Volksschule besucht, keinen Beruf erlernt und sich seit er in den Erwerb trat immer "mit Holzarbeit herumgeschlagen". Seit seinen Arbeitsunfällen in den Jahren 1959 und 1974 ist er in seiner Erwerbsfähigkeit zumindest zu einem Drittel eingeschränkt und "plagt sich mit einem versteiften linken Knie und einem um 3 cm verkürzten Bein durchs Arbeitsleben." Da er infolge seiner Behinderung und seines schon fortgeschrittenen Alters bei der körperlich schweren Holzarbeit mit gesunden und jüngeren Leuten als Arbeitskollegen nicht mehr mithalten kann, mußte er in den letzten Jahren als selbständiger Holzakkordant Verdienst suchen. Aus dieser Tätigkeit hat er im Jahr 1989 ein Jahresnettoeinkommen von ca. DM 11.100,--, also ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen von ca. DM 925,--, das sind etwa S 6.500,--, erzielt. Sein Einkommen im Jahre 1990 steht noch nicht fest, wird aber, wenn überhaupt, nur geringfügig darüber liegen. Außerdem bezieht der Beklagte eine monatliche Unfallsrente von netto S 563,90. Ab April 1991 droht ihm die Beschäftigungslosigkeit. In seinem Arbeitsbereich in Deutschland hat der Beklagte eine Einzimmerwohnung gemietet. Er verfügt über bescheidenen Liegenschaftsbesitz in St. *****, nämlich einen noch nicht fertiggestellten, noch nicht beziehbaren und keine Erträgnisse abwerfenden Rohbau eines Einfamilienhauses. Der Beklagte befürchtet, einmal keinen Platz in einem Alten- oder Pensionistenheim zu bekommen, und erhofft sich, den vorhandenen Rohbau doch zumindest teilweise fertigstellen und als Altersrefugium benützen zu können.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zwar die Anspruchsberechtigung der Klägerin, verneinte jedoch die gemäß § 140 ABGB "nach seinen Kräften" zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Beklagten. Im Hinblick auf den Umfang seiner Behinderung schlage er sich mit durchaus zu respektierender Härte gegen sich selbst und ohne Schonung seiner eigenen Person durch das Erwerbsleben. Andere Menschen seines Alters und mit seiner Behinderung seien meist schon Frührentner. Mehr als die Selbstversorgung könne dem Beklagten nicht mehr abverlangt werden.
Das Berufungsgericht gab der allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Klägerin teilweise Folge und erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin ab 1.10.1990 einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu leisten. Das Mehrbegehren wies es ab, erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Da die von der Klägerin bezogene Familienbeihilfe und auch die Studienbeihilfe nach gesetzlicher Anordnung nicht als eigenes Einkommen gelte, sei das Erstgericht zutreffend von einer Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin ausgegangen. Selbsterhaltungsfähigkeit liege nicht vor, denn auch bei Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule habe der Unterhaltsberechtigte im Sinne der Rechtsprechung bei entsprechender Eignung und bei entsprechenden Verhältnissen der Eltern den Anspruch auf ein Hochschulstudium. Bei einem Erststudium seien die künftigen Berufsaussichten nicht streng zu prüfen. In der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei zwar davon auszugehen, daß der primär Unterhaltspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen müsse, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus seinem laufenden Einkommen bestritten werden könnten, da er nach § 140 Abs.1 ABGB nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seines Kindes beizutragen habe. In die Unterhaltsbemessung sei das Vermögen einzubeziehen, wenn es Erträgnisse abwerfe bzw. wenn es sich um reine Vermögensanlagen handle. Sei jedoch die Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes gefährdet, so sei der Unterhaltspflichtige auch zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Diese Verwertung müsse ihm allerdings zumutbar sein. Pichler vertrete die Auffassung (in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 140), daß der Stamm des Vermögens heranzuziehen sei, wenn er nicht der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit selbst oder der Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse diene. Im vorliegenden Falle könne dem Beklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugemutet werden, daß im Rahmen des Unterhaltsanspruches der Klägerin auf sein Vermögen gegriffen werde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. L***** ON 24, sei dem Beklagten auf Grund seiner körperlichen Gegebenheiten die Holzarbeit unter Akkordbedingungen kaum noch zumutbar. Nach den üblichen Beurteilungen wären ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zuzubilligen, die wenigstens teilweise im Sitzen zu leisten wären. Das Heben und Tragen schwerer Lasten müsse er demnach vermeiden. Eine Beurteilung aller dieser Umstände führe somit zum Ergebnis, daß die Heranziehung des Vermögens des Beklagten seinen Lebensverhältnissen (§ 140 ABGB) nicht entsprechen würde. Demgemäß sei im vorliegenden Falle von einer Einkommenshöhe des Beklagten von monatlich netto S 7.063,90 auszugehen. Da ihn sonst keine Unterhaltspflichten träfen, stehe der Klägerin ein Anspruch auf rund 22 % der Bemessungsgrundlage, das seien rund S 1.500,-- monatlich, zu.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Er bringt vor, bei der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommenen Unterhaltsbemessung mit 22 % seines Nettoeinkommens habe das Berufungsgericht die Leistungskomponente vollkommen außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des § 140 ABGB habe der Verpflichtete zu den angemessenen Bedürfnissen des Kindes nach seinen Kräften beizutragen. Das Hauptgewicht dieser Gesetzesstelle liege sohin auf der Leistungskomponente, doch werde dies vom angefochtenen Urteil vollkommen übergangen. Es verweise darauf, daß sowohl die Familienbeihilfe als auch die Studienbeihilfe bei Bemessung des Unterhaltes nicht in Anschlag zu bringen sei. Dies könne zwar für Fälle zutreffen, in denen dem Unterhaltspflichtigen auf Grund seines Einkommens und seiner Lebensstellung eine Unterhaltsleistung an und für sich zumutbar erscheine. Bei Prüfung dieser Zumutbarkeit sei jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Zuge derselben sehr wohl zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsberechtigte über Geldbeträge aus Familienbeihilfe und Studienbeihilfe verfüge, sohin zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht unbedingt auf eine Unterhaltsleistung angewiesen sei. Im vorliegenden Falle hätte daher vom Berufungsgericht dahin entschieden werden müssen, daß dem Beklagten die Leistung eines Unterhaltes an die Klägerin nicht zumutbar und demgemäß das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis gerechtfertigt. Dem Berufungsgericht ist in seiner mit dem Erstgericht übereinstimmenden Beurteilung beizustimmen, daß sich die Familienbeihilfe (§ 12 a Familienlastenausgleichgesetz idF BGBl. 1987/132; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 b zu § 140; 1 Ob 565/91; 2 Ob 19/90; RZ 1991/26; EFSlg. 35.308; SZ 54/52 ua) und die Studienbeihilfe (§ 1 Abs.4 Studienförderungsgesetz; Pichler aaO) grundsätzlich nicht als ein im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes darstellen und, daß der der eigenen Wohnversorgung des Unterhaltsverpflichteten dienende, keinerlei Erträgnisse abwerfende Rohbau eines Einfamilienhauses als einziges Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflicht herangezogen werden kann; dies ist unzumutbar (Pichler aaO Rz 4; vgl. Schlemmer/Schwimann in Schwimann ABGB Rz 36 zu § 140; 1 Ob 507/91; 1 Ob 573/84 = Ö.AmtsVd 1985, 23; 10 Ob S 411/89 = Ö.AmtsVd 1991, 84; RZ 1991/44).
Dagegen ist die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin aus seinem monatlichen Einkommen von 7.000,-- S den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten, aus folgenden Erwägungen verfehlt:
Gemäß § 140 Abs.1 ABGB hat der Beklagte als Vater der Klägerin zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse unter Berücksichtigung ihrer Anlagen, Fähigkeiten usw. nach seinen Kräften beizutragen; auf Grund der Anordnung des § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten insoweit, als sie eigene Einkünfte bezieht oder unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das Kind in der Lage ist, im Hinblick auf seine Berufsausbildung die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhaltes durch Arbeit selbst zu verdienen (1 Ob 595/91; SZ 44/39; SZ 60/250; ÖAmtsVd 1991, 78; 8 Ob 504/91 ua). Nach Lehre und Rechtsprechung zu den §§ 140, 146 ABGB (Pichler aaO Rz 4, 5, 12; 10 Ob S 411/89 = ÖAmtsVd 1991, 84; EvBl. 1985/116 S. 588) kann ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben. Unter den Lebensverhältnissen der Eltern muß ihre gesamte persönliche Lebenssituation auf Grund ihrer Herkunft, ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung und insbesondere ihres laufenden Einkommens und ihrer Vermögenslage udgl. Umstände verstanden werden (vgl. auch Pichler aaO Rz 4). Das Berufungsgericht hat zwar darauf hingewiesen, daß ein Kind nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (SZ 58/83; 3 Ob 1527/90) und damit nach abgeschlossener Berufsausbildung und vorhandener Eignung nur bei entsprechenden Lebensverhältnissen der Eltern Anspruch auf ein Hochschulstudium hat, es hat dann jedoch die Frage des Vorliegens auch dieser letztgenannten Voraussetzung übergangen.
Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung - hier ist die Klägerin zur Ausübung von mehreren für ihr Fortkommen aussichtsreichen Berufen berechtigt - grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall kann davon aber wirklich nicht die Rede sein:
Der Beklagte hat keinen Beruf erlernt und sein Leben lang als Holzknecht gearbeitet. Zufolge seines nunmehrigen Alters von 55 Jahren und seiner durch Arbeitsunfälle zu einem Drittel eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist er nicht mehr in der Lage, in Akkordarbeitspartien mit gesunden und jüngeren Leuten zusammenzuarbeiten und kann seinen Lebensunterhalt nur noch als allein tätiger Holzakkordant finden, doch ist ihm diese Arbeit - siehe das Sachverständigengutachten - kaum noch zumutbar. Aus dieser zweifellos äußerst mühevollen Erwerbstätigkeit bezieht er lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 6.500,-- und dazu eine Versehrtenrente von monatlich S 563,90. An Vermögen besitzt er nur den nicht bezugsfertigen Rohbau eines Einfamilienhauses, das ihm, wenn es fertiggestellt ist, einmal als Unterkunft dienen soll. Während seiner in Deutschland ausgeübten derzeitigen Erwerbstätigkeit bewohnt er eine gemietete Einzimmerwohnung.
Aus allen diesen Umständen folgt, daß der Beklagte in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt, geradezu um seine wirtschaftliche Existenz kämpft und ihm nach seinen Lebensverhältnissen die Finanzierung eines Hochschulstudiums der beruflich bereits gut ausgebildeten 20-jährigen Klägerin nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin ist durchaus selbsterhaltungsfähig und kann somit vom Beklagten keinen weiteren Unterhalt mehr fordern.
Demgemäß war der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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