OGH 8Ob634/84 (RS0014729)

OGH8Ob634/8411.7.1985

Rechtssatz

Hat jemand, der für eine juristische Person handelnd auftritt keine Vertretungsmacht, so gelten die Regeln über die Scheinvollmacht.

Normen

ABGB §867
ABGB §1029 B2
ABGB §1029 B3

8 Ob 634/84OGH11.07.1985
8 Ob 643/85OGH03.04.1986

Auch; Beisatz: Hier: Kirchenrecht (T1) Veröff: JBl 1987,312 ( Primetshofer ) = EvBl 1987/74 S 305 = SZ 59/62

1 Ob 560/93OGH25.08.1993

Auch; Beisatz: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten. (T2) Veröff: JBl 1994,115

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003

Auch; Beis wie T2

4 Ob 197/07kOGH22.01.2008

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00634_8400000_001

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