Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Auf Grund eines Betriebsprüfungsverfahrens durch das Finanzamt Klagenfurt im Jahre 1979 sollte die Beklagte im Zusammenhang mit der Herausgabe des Mitteilungsblattes der Stadt Villach für die Jahre 1973 bis 1978 an Körperschafts- und Gewerbesteuer insgesamt S 2,262.167 nachzahlen und für das Jahr 1979 Vorschüsse von zusammen S 420.000,-- leisten. Die Beklagte betraute den Kläger mit der Verfassung einer Berufung gegen diese Steuerbescheide und ihrer Vertretung im Berufungsverfahren. Hinsichtlich der Entlohnung des Klägers wurde keine Vereinbarung getroffen. Die Tätigkeit des Klägers war schließlich von Erfolg gekrönt; dadurch erhielt die Beklagte eine Steuerrückerstattung von etwas über S 3 Mio. und ersparte sie sich für die Zukunft eine jährliche Zahlung von etwa S 400.000,--. Am 20. Juli 1981 legte der Kläger für seine in der Zeit vom 20. September 1979 bis 8. Juli 1981 für die Beklagte erbrachte Leistungen eine Honorarnote über den Betrag von S 212.304,--.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten nach Ausdehnungen und Einschränkungen des Klagebegehrens die Bezahlung von S 177.612,-- s.A. als restliches angemessenes Honorar für seine für die Beklagte erbrachten Leistungen. Hinsichtlich der mit Honorarnote vom 20. Juli 1981 verzeichneten Leistungen stützte der Kläger sein Begehren auch ausdrücklich auf das vom Rechnungsdirektor der Beklagten für diese abgegebene Anerkenntnis. Die Beklagte bestritt die Angemessenheit des geltend gemachten Honorars und die Abgabe eines wirksamen Anerkenntnisses hinsichtlich der Honorarnote vom 20. Juli 1981 und beantragte die Abweisung des letztlich gestellten Klagebegehrens.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 166.586,-- samt stufenweisen Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von S 11.026,-- s.A. ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Nachdem die Beklagte die Erstreckung der Frist für die Einbringung der Berufung gegen die genannten Bescheide des Finanzamtes erwirkt hatte, erkundigte sich Erwin C, der Rechnungsdirektor der Beklagten, bei seinem Amtskollegen der Stadt Klagenfurt telefonisch, wen diese Stadt in solchen Fällen mit ihrer Vertretung gegenüber dem Finanzamt beauftrage. Dabei wurde ihm der Name des Beklagten genannt und auch mitgeteilt, daß Klagenfurt vor einem ähnlichen Problem stehe. Nach einer Rücksprache Erwin CS mit dem Bürgermeister der Beklagten war dieser mit der Beauftragung des Klägers einverstanden. Es wurde hierauf beim Kläger telefonisch nachgefragt, ob er zur Vertretung der Beklagten in einem Rechtsmittelverfahren vor der Finanzlandesdirektion bereit sei. Da der Kläger damit einverstanden war, kam es am 20. September 1979 zu einer vereinbarten Aussprache in seiner Kanzlei, bei der von seiten der Beklagten der Rechnungsdirektor Erwin C und der Magistratsbeamte Rudolf D anwesend waren. Am 20. September 1979 kam es zu einer ersten Sachverhaltsdartellung durch die Beamten der Beklagten. Dem Kläger wurden dabei auch handschriftliche Aufzeichnungen, Unterlagen aus der Betriebsprüfung und die diesbezüglichen Bescheide übergeben. Erwin C erwähnte gegenüber dem Kläger, daß er im Namen des Bürgermeisters der Stadt Villach komme und ihn ersuche, die ganze Angelegenheit zu übernehmen. Erwin C hat auch dem Kläger damals den Auftrag namens der Stadt Villach mündlich erteilt. Die mit gleichem Tag (20. September 1979) datierte schriftliche Vollmacht wurde kurz darauf dem Kläger nachgereicht. Anläßlich dieser Aussprache erklärten beide Beamte der Beklagten dem Kläger, daß die für sechs Jahre ergangenen 12 Bescheide rechtswidrig seien, daß es ihnen aber nicht gelungen wäre, ihren Standpunkt der Finanzbehörde gegenüber durchzusetzen. Der Kläger wurde beauftragt, alles zu unternehmen, um den von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Der Rechnungsdirektor teilte dem Kläger auch mit, daß der ebenfalls anwesende Magistratsbeamte Rudolf D sämtliche Unterlagen, die der Kläger zur Berufung benötige, übermitteln werde. Noch am selben Tag beantragte der Kläger eine weitere Erstreckung der am 30. September 1979 endenden Berufungsfrist. Am 20. Dezember 1979 beantragte er eine weitere Fristerstreckung, die auch bewilligt wurde. Nach Studium der Sach- und Rechtslage und weiteren Besprechungen mit Rudolf D als Beamten der Beklagten überreichte der Kläger am 28. Februar 1980 die von ihm verfaßte Berufungsschrift gegen die erlassenen Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt. Am 29. Februar 1980 teilte er dies dem Bürgermeister der Beklagten unter Anschluß einer Ausfertigung der Berufungsschrift mit. Am 7. März 1980 erhielt der Kläger von der Stadt Klagenfurt den Auftrag, diese ebenfalls im Rechtsmittelverfahren zu vertreten, zumal die Stadt Klagenfurt auf Grund der Bescheide vom 12. Februar 1980 auch zur Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuer aufgefordert worden war. Der Kläger führte in der Folge mehrere Unterredungen mit den Referenten der Berufungsbehörde über den Verfahrensfortgang. Solche Unterredungen sind berufsüblich und geboten, weil jede Verzögerung einen enormen finanziellen Schaden mit sich bringt. Am 10. Februar 1981 teilte der Referent der Berufungsbehörde dem Kläger mit, daß er in der Causa der Beklagten weitere Erhebungen veranlaßt habe. Der Kläger seinerseits stellte in der Folge Erhebungen über die steuerliche Behandlung des privat herausgegebenen und ebenfalls durch Inserate finanzierten 'Kärntner Echo' an und widmete sich auch dem Studium des Stadtrechtes der Stadt Villach und der Gemeindekassenordnung, betreffend der Frage der gesetzlichen Determinierung von Verordnungspublikationen. Das Erstgericht traf weiters im einzelnen Feststellungen über Art und Umfang der vom Kläger in dieser Sache gepflogenen Nachforschungen, Gespräche und (gebotenen und berufsüblichen) Behördeninterventionen. Das Ergebnis seiner Besprechungen teilte der Kläger der Beklagten im Wege eines Telefongespräches mit dem erwähnten Magistratsbeamten mit. Nach überprüfung eines ergänzenden Erhebungsberichtes des Finanzamtes durch den Kläger (Zeitaufwand von 18 Stunden) und überreichung einer Berufungsergänzung am 28. Juni 1981 ersuchte der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 1981, in dem er ihr über die überreichung der Berufungsergänzung Mitteilung machte, erstmals um einen Vorschuß auf sein Honorar in der Höhe von S 60.000,--, wobei er auf ein diesbezüglich mit Rudolf D geführtes Telefonat hinwies. Dieses Schreiben war zu Handen des Rechnungsdirektors gerichtet. Am 8. Juli 1981 gab der Berufungssenat in dem parallel laufenden Verfahren der Stadt Klagenfurt der vom Kläger eingebrachten Berufung Folge und wollte der Berufungssenat das Verfahren gegen die Beklagte aussetzen. Der Kläger war mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden und wies die Beklagte darauf hin, daß sie auf eine Entscheidung, die auf Grund der Stattgebung der Berufung der Stadt Klagenfurt nur positiv für die Beklagte ausfallen könne, bestehen solle. Die Beklagte erklärte sich jedoch mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden und wollte sie entgegen der Empfehlung des Klägers auf Grund der angekündigten Präsidentenbeschwerde im Falle der Stadt Klagenfurt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten. Da es zu einer öffentlichen Berufungsverhandlung gegen die Beklagte nicht mehr kam, die Angelegenheit für die Beklagte auf Grund der Entscheidung in der Causa Klagenfurt positiv im Sinne der Beklagten erledigt war und entgegen dem Anraten des Klägers, sich die Beklagte mit der Aussetzung des Verfahrens gegen sie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einverstanden erklärt hatte, war die Tätigkeit des Klägers abgeschlossen. Er legte daher am 20. Juli 1981 der Beklagten und am 22. Juli 1981 auch der Stadt Klagenfurt (S 214.086,--) seine Honorarnote. Sein Honorar verrechnete er nach dem Honorarrecht für Wirtschaftstreuhänder und nach der nach dieser allgemeinen Gebührenordnung vorgesehenen Zeitgebühr und Zuschlagsgebühr nach den Tabellen I und II und verzeichnete er zusätzlich Barauslagen. Nachdem er die Honorarnote an die Beklagte übersandt hatte, erhielt er kurze Zeit später einen Anruf des Rechnungsdirektors der Beklagten, Erwin C, und kündigte dieser während des Gespräches dem Kläger an, daß die Beklagte die von ihm gelegte Honorarnote durch den Kosten- und Schlichtungsausschuß der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Bezug auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen wolle. Erwin C erklärte ihm dabei auch, daß für den Fall der Bestätigung der Angemessenheit seiner Honorarnote durch den Kosten- und Schlichtungsausschuß, die Auszahlung des Honorars umgehend erfolgen werde. Erwin C sagte somit dem Kläger für den Fall der Bestätigung der Angemessenheit seines Honorars durch den Kosten- und Schlichtungsausschuß die Bezahlung der gesamten Honorarnote vom 20. Juli 1981 zu. Der Kläger war auch mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Auch die Stadt Klagenfurt wandte sich bezüglich der Angemessenheit des vom Kläger verzeichneten Honorars an den Kosten- und Schlichtungsausschuß. Die Beklagte richtete sodann ein Schreiben an den Kosten- und Schlichtungsausschuß, worin sie um überprüfung der Angemessenheit des vom Kläger geforderten Honorars bat. Am 10. September 1981 erstellte die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihren Kosten- und Schlichtungsausschuß ein Gutachten. Diesem Ausschuß lag die Honorarnote des Klägers, der Betriebsprüfungsbericht, die Bescheide und Rechtsmittelschriften und der gesamte Handakt des Klägers mit dem sich darin befindlichen Leistungsverzeichnis vor. Das Gutachten bestätigte die Angemessenheit der Honorarnote des Klägers, insbesondere auch auf Grund des erzielten Erfolges für den strittigen Zeitraum und die zukünftige steuerliche Wirkung unter Beachtung des gegebenen und nachgewiesenen Zeitaufwandes. Auch gegenüber der Stadt Klagenfurt wurde von diesem Ausschuß das vom Kläger geforderte Honorar von S 214.086,-- als angemessen bestätigt. Die Stadt Klagenfurt hat hierauf das als angemessen erachtete Honorar abzüglich einer bereits geleisteten Akontozahlung zur Gänze berichtigt. In der Folge beschloß der Finanzausschuß der Beklagten, dem Gemeinderat die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben im Zusammenhang mit der Vertretung des Zeitungsverlages Villach durch den Kläger in der vom Kläger beanspruchten Höhe zur Annahme zu empfehlen. In der Sitzung vom 7. Oktober 1981 wurden vom Gemeinderat diese außerplanmäßigen Ausgaben für das Honorar des Klägers in Höhe von S 212.900,-- inklusive Mehrwertsteuer einstimmig beschlossen. Obwohl nun auch ein Gemeinderatsbeschluß bezüglich der Leistung des vom Kläger geforderten Honorars vorlag, hat die Beklagte dem Kläger nichts bezahlt. Nach Vornahme verschiedener (vom Erstgericht im einzelnen auch dargestellter) Aufschlüsselungen der Honorarnote durch den Kläger leistete die Beklagte am 10. November 1981 eine Teilzahlung von S 30.000,--. Am 23. Februar 1982 wurde die im Parallelverfahren der Stadt Klagenfurt erhobene Präsidentenbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 5. April 1982 teilte der Kosten- und Schlichtungsausschuß der Beklagten auf Grund deren Anfrage vom 13. Oktober 1981 mit, daß im Parallelverfahren gegen die Stadt Klagenfurt dem Berufungsbegehren stattgegeben und das Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Instanzenzug positiv erledigt wurde. Außerdem führte der genannte Ausschuß aus, daß die Berufungskommission auch in der Rechtssache der Beklagten nicht anders entscheiden würde und daß die im parallel laufenden Verfahren eingebrachte Präsidentenbeschwerde den Erfolg des Klägers nicht schmälern, dieses außerordentliche Rechtsmittel vielmehr die Schwierigkeit des Rechtsfalles nur noch unterstreichen würde. Der genannte Ausschuß erachtete daher nochmals das Honorar des Klägers seinen Leistungen entsprechend für angemessen. Im Mai 1982 übersandte der Kläger der Beklagten nochmals eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen. Das Erstgericht traf schließlich noch im einzelnen Feststellungen über Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und den Inhalt der Honorarnote, wobei es noch darauf hinwies, daß bei einer schwierigen Rechtsmaterie der Wirtschaftstreuhänder auch einen Schwierigkeitszuschlag im Ausmaß von 20 bis 50 % berechnen kann, ein solcher Zuschlag vom Kläger aber nicht verrechnet wurde. Der Kläger hat für seine Leistungen für die Stadt Klagenfurt und die Beklagte getrennte Leistungsaufzeichnungen geführt. Die für beide Teile gemeinsam aufgewendeten Zeiten verrechnete er beiden Teilen je zur Hälfte.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag Anwendung fänden und der Kläger mangels einer besonderen Vereinbarung über das Honorar Anspruch auf ein angemessenes Entgelt habe. Das vom Kläger nach Vorlage seiner Honorarnote mit dem Rechnungsdirektor der Beklagten über die Angemessenheit seiner Honorarforderung geführte Gespräch stelle sich als Anerkenntnis der Bezahlung der Honorarnote in voller Höhe für den Fall der Bestätigung der Angemessenheit durch den Kosten- und Schlichtungsausschuß der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dar. Da ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Vertragsfreiheit auch unter einer Bedingung möglich sei, und die Angemessenheit der Honorarnote durch den genannten Ausschuß in voller Höhe bestätigt worden sei, sei das Anerkenntnis infolge Eintrittes der Bedingung wirksam. Wenngleich der Rechnungsdirektor bei seiner Aussage deponiert habe, zur Abgabe einer solchen Erklärung namens der Beklagten nicht berechtigt gewesen zu sein, weil damals 'alles bereits in Händen des Magistratsdirektors gelegen gewesen sei', so sei darauf hinzuweisen, daß er selbst es gewesen sei, der dem Kläger gegenüber bei Auftragserteilung erklärt habe, im Namen des Bürgermeisters zu handeln und 'der verlängerte Arm des Bürgermeisters zu sein'. Dazu komme noch, daß der Kläger auch während des Rechtsmittelverfahrens vor der Finanzlandesdirektion bei Rücksprachen immer mit dem dem Rechnungsdirektor untergebenen Beamten und mit dem Rechnungsdirektor selbst gesprochen habe. Er habe somit zu Recht darauf vertrauen dürfen, daß der Rechnungsdirektor auch zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses befugt sei. Hier liege eine Angelegenheit des privaten Rechts vor, sodaß auch die öffentliche Hand, wenn sie durch rechtsgeschäftliche Handlungen in den Bereich des Privatrechtes eintrete, sich dem Grundsatz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand beugen müsse. Um von einem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand sprechen zu können, müßten Umstände vorhanden sein, die geeignet seien, in dem Dritten nicht nur die überzeugung vom Vorhandensein einer Vertretungsmacht hervorzurufen, sondern auch den begründeten Glauben zu erwecken, daß diese Vertretungsmacht die Befugnis zur Abgabe des vom Rechnungsdirektors erklärten Anerkenntnisses in sich schließe. Das Vertrauen müsse ferner seine Grundlage in dem Verhalten des Vollmachtgebers haben, das diesen äußeren Tatbestand schaffe und die überzeugung des Dritten vom Vorhandensein dieser Vertretungsmacht begründe. Der Rechnungsdirektor sei gemeinsam mit einem ihm untergebenen Beamten zum Kläger gekommen, sei als 'der verlängerte Arm des Bürgermeisters' aufgetreten, habe in dieser vom Kläger durchgeführten Vertretungstätigkeit mit ihm dauernd Kontakt gepflogen, es seien von ihm oder seinen untergebenen Beamten dem Kläger auch sämtliche Aufklärungen gegeben und von seinen Beamten dem Kläger auch verschiedene Aufträge erteilt worden, um für alle Einwände der Berufungsbehörde im Rechtsmittelverfahren gewappnet zu sein. Der Kläger habe somit nach Abschluß seiner Tätigkeit und Vorlage der Honorarnote zu Recht der überzeugung sein können, daß der Rechnungsdirektor zur Abgabe eines Anerkenntnisses in Bezug auf seine Honorarnote berechtigt sei, zumal ja auch im gleichen Gespräch dem Kläger vom Rechnungsdirektor der besondere Dank des Bürgermeisters für seine erfolgreiche Tätigkeit ausgesprochen worden sei. Es zeige auch die Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Oktober 1981, daß die Honorarnote des Klägers zur Gänze bezahlt werden sollte. Bezeichnenderweise sei dieser Gemeinderatsbeschluß auch nach Vorliegen des Gutachtens des Kosten- und Schlichtungsausschusses gefaßt worden. Der Kläger sei daher berechtigt, das aus der vom Rechnungsdirektor der Beklagten in voller Höhe unter der Bedingung der Bestätigung ihrer Angemessenheit durch den genannten Ausschuß anerkannten Honorarnote sich ergebende Honorar von der Beklagten zu fordern. Aber selbst wenn ein Anerkenntnis nicht vorläge, sei die Höhe der Honorarnote vom 20. Juli 1981 unter Berücksichtigung der vom Kläger erbrachten Leistungen angemessen. Ausgehend von den erbrachten Leistungen und der als Rahmentarif für die Angemessenheit des Entgeltes bedeutsamen, damals in Geltung gestandenen Honorarordnung der Wirtschaftstreuhänder ergebe sich ein Anspruch des Klägers von S 215.264,-- und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen eine Restforderung von S 166.586,--.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobene Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen; im übrigen wurde ihr mit dem Ausspruch nicht Folge gegeben, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete die hinsichtlich der Feststellungen des Erstgerichtes über das Anerkenntnis des Rechnungsdirektors erhobene Beweisrüge als unberechtigt und übernahm 'die auf den Seiten 6 bis 22 getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit sie nicht entbehrlich erscheinen' als Grundlage seiner Entscheidung. Zu der in der Berufung im übrigen erhobenen Mängel- und Beweisrüge ging es nicht ein, weil diese nur dann zum Tragen kämen, wenn das Anerkenntnis nicht rechtswirksam wäre.
In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Daß eine Gemeinde im Bereich des Privatrechtes auch konkludent handeln könne, sei wohl nicht strittig (SZ 43/213 ua); ebenso, daß nicht jeder, der sich auf den äußeren Tatbestand verlassen habe, diesen für sich beanspruchen könne, sondern nur derjenige, der sich bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf verlassen durfte (RZ 1956 S 93; EvBl 1959/71 ua). Gerade dies sei aber beim Kläger der Fall gewesen. Er habe nicht nur alle wesentlichen Kontakte und Besprechungen bezüglich der die Steuerangelegenheit der Beklagten betreffenden Maßnahmen mit dem Rechnungsdirektor Erwin C gepflogen, dieser habe ihm bei Bevollmächtigung auch ausdrücklich erklärt, der verlängerte Arm des vertretungsbefugten Bürgermeisters zu sein und ihm auch die für sein Einschreiten vor der Behörde erforderlichen Vollmachten der Beklagten ausgehändigt, nach Eintritt des Erfolges den Dank des Bürgermeisters ausgesprochen und schließlich die an seine Adresse gerichtete Honorarnote des Klägers vom 20. Juli 1981 in Empfang genommen. Die Frage der Leistung eines Entgeltes aus einem Werkvertrag, wie hier, falle nicht in die Hoheitsverwaltung der Beklagten, sondern stelle sich als rein privatrechtlicher Akt dar. Wenn daher der ständige Vertreter der Beklagten in dieser Angelegenheit, Rechnungsdirektor Erwin C, dem Kläger die Mitteilung zukommen ließe, die Beklagte werde, sollte die überprüfung durch den Ausschuß der Wirtschaftstreuhänderkammer die Angemessenheit des Honorares bestätigen, dieses dem Kläger unumwunden zur Auszahlung bringen, dann habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß der Erklärende zu dieser öußerung befugt und von der Beklagten dazu bevollmächtigt gewesen sei. Der in diesem Sinne überzeugenden und ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteiles vermöge die Berufung in Wahrheit nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Das vorliegende Anerkenntnis stelle sich als konstitutives Anerkenntnis dar, weil es nicht nur das grundsätzliche Bestehen der im übrigen gar nicht bestrittenen Schuld ausgesprochen habe, sondern ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung, nämlich die sofortige Abgeltung der ziffernmäßig bekanntgegebenen Forderung beinhaltet habe, letzteres allerdings unter der Bedingung, daß die in Anspruch genommene überprüfungsstelle die Angemessenheit des Honorars der Höhe nach bestätige. Zutreffend habe das Erstgericht ein solches bedingtes Anerkenntnis als möglich erachtet, es bedeute im Streitfall nichts anderes, als den Verzicht, bei Eintritt der Bedingung auf allfällig weitere Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Forderung des Klägers zu verzichten. Der Kläger habe diese Zusage zustimmend zur Kenntnis genommen, sodaß zwischen den Streitteilen ein bedingter Anerkenntnisvertrag abgeschlossen worden sei. Mit Eintritt der Bedingung sei dieser Vertrag für beide Teile voll wirksam geworden, weshalb die Beklagte verhalten sei, dem Kläger das mit Honorarnote vom 20. Juli 1981 verzeichnete Entgelt zu bezahlen. Mit Recht habe daher das Erstgericht unabhängig vom Ergebnis der überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Forderung im Prozeß dem Klagebegehren in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung sei daher nicht berechtigt.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß für die zur Lösung der mit dem hier abgegebenen Anerkenntnis verbundenen Rechtsfragen die zugängliche Judikatur nicht einhellig erscheine.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten. Die Beklagte erklärt, als Revisionsgrund im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 zukomme, geltend zu machen, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision in erster Linie gegen die Annahme eines ihr zuzurechnenden konstitutiven Anerkenntnisses durch die Vorinstanzen. Erwin C habe der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille gefehlt. Selbst bei Annahme einer zum Vertragsabschluß ausreichenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärung CS hätte dessen fehlende Vertretungsmacht das Zustandekommen eines Anerkenntnisses verhindert, zumal dem Kläger der Schutz des Vertrauens in den äußeren Tatbestand nicht zuzubilligen sei. Das Berufungsgericht hätte daher die Angemessenheit des Honorars prüfen und beurteilen müssen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Für die Frage, ob die Zusage Erwin CS der Beklagten zurechenbar ist, ist vorerst bedeutsam, daß eine organisationsrechtliche Vertretungsmacht CS vom Kläger nicht behauptet wurde und den Akten auch nicht zu entnehmen ist. Nach § 54 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. 1966 Nr. 2, vertritt der Bürgermeister die Stadt, dem auch in den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper die laufende Vertretung obliegt (Abs 1 und 2 leg. cit.). Eine ausdrückliche Bevollmächtigung CS durch ein vertretungsbefugtes Organ der Beklagten war nicht gegeben. Hat jemand, der für eine juristische Person handelnd auftritt keine Vertretungsmacht, so gelten die Regeln über die Scheinvollmacht (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 867; vgl. auch Koziol-Welser 6 I 137). Grundvoraussetzung für die Annahme einer solchen Vollmachtserteilung ist unter anderem ein bestimmter Sachverhalt, aus dem unter Anwendung der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen maßgebenden Interpretationsregeln ein Wille auf die Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 44 zu § 1002; HS 9.098; JBl 1982, 197 ua), wobei dieser 'äußere Tatbestand' vom Vertretenen, also von jenem geschaffen worden sein muß, dem der Schutz zum Nachteil gereichen bzw. gegen den sich der äußere Tatbestand auswirken soll (vgl. Strasser, aaO, Rdz 49 zu § 1002 und die dort angeführte Rechtsprechung; Koziol-Welser, aaO 136). Bei einer juristischen Person muß somit der äußere Tatbestand auf ein Verhalten eines ihrer vertretungsbefugten Organe beruhen. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß das vom Kläger an den Tag gelegte Vertrauen in die Vertretungsmacht CS seine Grundlage allein in dessen Verhalten hatte, nicht jedoch etwa in einem Verhalten des Bürgermeisters selbst. Damit fehlt aber schon eine wesentliche Voraussetzung für eine schlüssige Bevollmächtigung CS durch die Beklagte. Die vom Rechnungsdirektor der Beklagten über die Bezahlung des Honorars gemachte Zusage ist daher der Beklagten nicht zurechenbar. Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, auf die Frage der im Berufungsverfahren strittig gebliebenen Höhe des vom Kläger begehrten Honorars nicht mehr eingehen zu müssen.
Mangels Spruchreife mußte der Revision Folge gegeben, das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz aufgehoben und diesem Gericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufgetragen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)