Normen
ABGB §94 Abs2
8 Ob 598/93 | OGH | 13.10.1994 |
8 Ob 2335/96g | OGH | 26.06.1997 |
Zweiter Rechtsgang |
9 Ob 201/99w | OGH | 15.09.1999 |
nur: Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1) Beisatz: Die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. (T2) |
7 Ob 321/01h | OGH | 07.05.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren. (T3) |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T4) |
7 Ob 112/18y | OGH | 04.07.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0080OB00598_9300000_001
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