OGH 8Ob5/96

OGH8Ob5/9629.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der L*****gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Heimo Puschner, Dr.Johann Poigner, Mag.Martin Sternbauer, Rechtsanwälte in Wien infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28.Dezember 1995, GZ 2 R 277, 278/95-258, womit infolge Rekursen der Gemeinschuldnerin und ihres Liquidators Ernst S*****, der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 14.November 1995, GZ S 40/85-246, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 9.11.1995 (ON 244) stellte die Gemeinschuldnerin den Antrag, "der Gläubigerausschuß wolle der Gemeinschuldnerin im Sinne § 119 Abs 5 KO mit Zustimmung des Konkursgerichtes aus der Konkursmasse alle ihr aus welchem Rechtstitel immer gegenüber der R*****-Bank O***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in ***** und ab 1.April 1990 gegen H***** VertriebsGmbH, H***** Anlagenverwaltung AG und A***** AG zustehenden Forderungen und Ansprüche, soweit für diese nicht eine noch aufrechte Mietzinszession besteht, ausscheiden und diese der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen." Ohne Befassung des Gläubigerausschusses wies das Erstgericht den Antrag mit seinem Beschluß vom 14.11.1995 (ON 246) zurück. Die Gemeinschuldnerin habe keinen Rechtsanspruch auf Überlassung der in § 119 Abs 5 KO angeführten Sachen und Forderungen. Damit stehe ihr diesbezüglich auch kein Antragsrecht zu. Außerdem sei verfahrensfreies Gesellschaftsvermögen im Konkurs einer Kapitalgesellschaft nicht denkbar. Vielmehr bilde das gesamte Gesellschaftsvermögen die Konkursmasse. Der Masseverwalter sei der gesetzliche Liquidator einer Kapitalgesellschaft. Eine weitere Liquidation sei neben seiner Tätigkeit weder notwendig noch zulässig. Die Kapitalgesellschaft könne daher im Konkurs nicht mehr die Herausgabe von Forderungen verlangen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz unter anderem den Rekursen der Gemeinschuldnerin und ihres Liquidators Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Ausscheidungsantrages an den Gläubigerausschuß auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Das Konkursgericht habe einen Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung einer Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO - ausgenommen den Fall einer offenkundigen Mißbräuchlichkeit - dem Gläubigerausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Auch könne nicht gesagt werden, daß die Gemeinschuldnerin keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung habe, da sie dann schlechter gestellt wäre, als in dem in § 8 KO geregelten Fall, in welchem der Gemeinschuldner auch während des Konkurses einen vor Konkurseröffnung begonnenen Aktivprozeß fortsetzen kann, wenn der Masseverwalter den Eintritt ablehnt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (EvBl 1968/165; SZ 43/51; SZ 45/106; EvBl 1987/196; SZ 62/115; RdW 1993, 243; 8 Ob 2091/96). Aus den Bestimmungen der Konkursordnung kann kein Recht des Masseverwalters abgeleitet werden, die Behandlung eines Ausscheidungsantrages gemäß § 119 Abs 5 KO durch den dafür zuständigen Gläubigerausschuß zu verhindern, in dem er etwa beim Konkursgericht die Zurückweisung dieses Antrages begehrt. An dem über den Antrag vom Konkursgericht durchgeführten Vorprüfungsverfahren ist der Masseverwalter ebensowenig beteiligt, wie an jenem über die Ordnungsgemäßheit einer Forderungsanmeldung. Für den letztgenannten Fall der Prüfung von Forderungsanmeldungen hat der erkennende Senat in 8 Ob 9/90 = ecolex 1990, 678 und 8 Ob 2091/96 die Rekurslegitimation des Masseverwalters verneint. Auch im gegenständlichen Fall wird durch die Entscheidung des Rekursgerichtes in die Rechtsstellung der vom Masseverwalter vertretenen Masse nicht eingegriffen, weil es ihm jederzeit freisteht, nach Billigung der begehrten Ausscheidung durch den Gläubigerausschuß beim Konkursgericht die Untersagung der Ausführung dieses Beschlusses zu beantragen (§ 95 Abs 3 KO) und eine trotzdem ergehende positive Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen (JBl 1970, 206; EvBl 1973/269; RdW 1995, 100).

Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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