Rechtssatz
Die hA, die der OGH teilt, schränkt wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, auf jene Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren, oder es auf die inhaltliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses im Anfechtungsprozess ohne Bedachtnahme auf formelle Stimmverbote ankommt.
8 Ob 595/90 | OGH | 19.12.1991 |
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166 |
5 Ob 523/91 | OGH | 24.03.1992 |
Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597 |
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_007
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