OGH 8Ob593/86

OGH8Ob593/8618.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christa H***, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert H***, vormals Inhaber von Frisiersalons (S 167/82 des Landesgerichtes für ZRS Wien), wider die beklagte Partei W*** G***, Wienerbergstraße 15-19,

1101 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. März 1986, GZ. 11 R 17/86-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Oktober 1985, GZ. 10 Cg 361/83-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 5.225,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin die Barauslagen von S 38,-- und die USt. von S 471,60) und die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die USt. von S 308,85) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.12.1982, S 167/82-2, wurde über das Vermögen des Friseurmeisters Herbert H*** auf Antrag der Beklagten der Konkurs eröffnet und die Klägerin zum Masseverwalter bestellt.

Die Beklagte hatte bereits zu 49 Nc 691/81 und zu 49 Nc 18/82 gegen den Gemeinschuldner Konkursanträge gestellt. Nachdem dieser am 19.3.1982 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen S 133.000,-- an die Beklagte bezahlt und sich gleichzeitig verpflichtet hatte, die weiteren Rückstände beginnend mit 20.4.1982 in monatlichen Teilbeträgen von S 9.000,-- abzustatten, zog die Beklagte den Konkursantrag zu 49 Nc 18/82 zurück. Der Gemeinschuldner bezahlte am 21.4.1982 S 9.000,-- an die Beklagte, welche diese Zahlungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entgegennahm. Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung Zahlung von S 142.000,-- samt Anhang, indem sie die Zahlungen des Gemeinschuldners gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anficht.

Die Beklagte wendete ein, die Zahlung von S 133.000,-- sei Zug um Zug gegen Einstellung von exekutiven Verkäufen am 24.3.1982 erfolgt, sodaß es sich um Zahlung aus Absonderungsrechten handle, wodurch die allgemeine Masse nicht verkürzt worden sei. Eine der Beklagten bekannte Begünstigungsabsicht liege nicht vor. Die Beklagte sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie die Sozialversicherungsbeiträge zu 85 % nur als Inkassomandatar für andere Rechtsträger einhebe. Hinsichtlich eines Betrages von S 67.024,28 liege kein Anfechtungsgrund vor, weil für diesen Betrag exekutive Pfandrechte erworben wurden, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung älter als ein Jahr waren. Die Zahlung von S 133.000,-- umfasse zum Großteil Dienstnehmeranteile. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Von seinen Feststellungen sind folgende hervorzuheben:

Bereits seit 1980 waren gegen den Gemeinschuldner zahlreiche Exekutionen verschiedener Gläubiger anhängig. Den Antrag auf Eröffnung des vorliegenden Konkurses hatte die Beklagte wegen exekutiv zu 2 E 6500/81 des Exekutionsgerichtes Wien betriebener rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis September 1981 im Betrage von S 128.550,88 gestellt. Am 19.3.1982 sprach der Gemeinschuldner bei der Beklagten vor, um durch Teilzahlung und Abschluß einer Ratenvereinbarung den drohenden Konkurs abzuwenden. Dabei wurde die eingangs angeführte Vereinbarung abgeschlossen. Da H*** den Betrag von S 133.000,-- nicht aus eigenem aufbringen konnte, hatte er sich unter dem Druck des von der Beklagten gestellten Konkursantrages von seinem Vater, der zu dieser Besprechung mitgekommen war, S 133.000,-- als Vorschuß auf das Erbe ausbezahlen lassen, wovon die Beklagte wußte, ebenso von seiner Zahlungsunfähigkeit. Die klagsgegenständlichen S 142.000,-- enthalten S 53.731,85 an Dienstnehmeranteilen.

Die angemeldeten Konkursforderungen betragen in der ersten Klasse S 348.691,15, in der zweiten Klasse S 667.639,78 und in der dritten Klasse S 140.953,14. Davon wurden von der Beklagten in der ersten Klasse S 221.141,23 samt Nebengebühren und in der zweiten Klasse S 33.630,76 samt Nebengebühren angemeldet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung besaß die Beklagte wegen betriebener Forderungen von zusammen S 67.024,28 Pfandrechte, die älter waren als ein Jahr. Der Verkauf erbrachte keinen Erlös.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Passivlegitimation der Beklagten für die gesamte Zahlung, die sie entgegengenommen habe, wegen der Besonderheit der gesetzlich geregelten Beziehungen der Anspruchsberechtigten zum einhebenden Rechtsträger gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 3 KO lägen vor. Die Begünstigungsabsicht sei anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kongruente Deckung erhält, der Gemeinschuldner den Gegner aber vor anderen Gläubigern begünstigen wollte und der Gegner diese Absicht zumindest hätte kennen müssen. Der Gemeinschuldner habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt und die Beklagte durch Zahlung von S 133.000,-- und den Abschluß einer Zahlungsvereinbarung begünstigen wollen und tatsächlich begünstigt, um den drohenden Konkurs abzuwenden. Die Beklagte habe aus den zahlreichen, zum Teil von ihr selbst geführten Exekutionen, den von ihr gestellten Konkursanträgen und der ihr bekannten Tatsache, daß dem Gemeinschuldner der Betrag von S 133.000,-- von seinem Vater als Vorgriff auf das Erbe zur Verfügung gestellt wurde, die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gekannt. Zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen mache das Gesetz weder im § 30 Abs 1 KO noch bei den sonstigen Anfechtungstatbeständen einen Unterschied. Der Einwand, daß die Beklagte unanfechtbare Pfandrechte für einen Betrag von S 67.024,28 habe, dringe nicht durch, weil ihr Anspruch durch diese Pfandrechte nicht gedeckt sei, sondern die Befriedigung aus dem nicht haftenden Schuldnervermögen erfolgte. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 88.268,15 s.A. zusprach, das Mehrbegehren von S 53.731,83 s.A. aber abwies.

Auch das Berufungsgericht gelangte zur Ansicht, daß der Gemeinschuldner die Beklagte vor anderen Gläubigern begünstigte und daß die Beklagte die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners kannte oder kennen mußte. Mit Recht habe sich die Beklagte allerdings dagegen gewandt, daß bei der Anfechtung nicht zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge unterschieden wurde. Für den Standpunkt des Erstgerichtes scheine zwar zu sprechen, daß in den vollstreckbaren Rückstandsausweisen der Beklagten als Verpflichteter der Dienstgeber aufscheint, der gemäß § 60 Abs 1 ASVG von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Der Dienstgeber, der diesen Abzug gemacht hat, sei zwar dem einhebenden Sozialversicherungsträger gegenüber zur Abführung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile verpflichtet und insoweit auch sein Schuldner. Die einbehaltenen Dienstnehmeranteile könnten aber nicht dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen des Dienstgebers zugerechnet werden, weil er sie nicht im eigenen Namen einbehält, sondern lediglich aufgrund des ihm gesetzlich eingeräumten Inkassomandates. Dies leuchte insbesondere aus § 114 ASVG hervor, der das vorsätzliche Vorenthalten der einbehaltenen oder übernommenen Beiträge des Dienstnehmers unter Strafandrohung stelle. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Abführung der Dienstnehmeranteile ergebe sich daher nicht aus eigener Schuld, sondern aus dem übernommenen Inkasso für fremde Rechnung. Es wäre auch nicht einzusehen, warum die auf die Dienstnehmer entfallenden, einen Teil ihres Bruttoentgeltes bildenden, ihnen aber gar nicht ausbezahlten Beitragsteile in jenen Fonds fallen sollten, aus dem die Konkursgläubiger zu befriedigen sind. Der einhebende Sozialversicherungsträger könne zwar zur Hereinbringung der vom Dienstgeber einbehaltenen Dienstnehmeranteile Exekution auf dessen Vermögen führen; auf die beim Dienstgeber befindlichen, noch nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführten Beitragsteile der Dienstnehmer könnten aber andere Gläubiger des Dienstgebers nicht greifen. Die einbehaltenen, aber noch nicht abgeführten Dienstnehmeranteile gehörten daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners, woran auch eine Vermischung der Geldmittel mit jenen des Gemeinschuldners nichts ändern könnte. Insoweit fehle es der Klägerin daher an der Anfechtungsbefugnis und somit an der aktiven Klagslegitimation. Da eine Rechtsprechung zur Frage, ob der Masseverwalter hinsichtlich bezahlter Dienstnehmeranteile im Konkurs des Dienstgebers anfechtungsberechtigt sei, fehle, sei die Revision in diesem Belang als zulässig zu erklären gewesen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes sei die von der Klägerin angefochtene Leistung des (späteren) Gemeinschuldners an die Beklagte von S 53.731,85 an Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht aus seinem zur Masse gehörigen Vermögen erfolgt, sondern nur eine Begleichung jener Beträge gewesen, die ihm aufgrund des gesetzlichen Inkassomandates anvertraut waren. Die Klägerin könne daher mit der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Beklagte in diesem Belang nicht durchdringen. Dazu war zu erwägen:

Eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO hat zur Voraussetzung, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung eines anderen Gläubigers als eines nahen Angehörigen vorgenommen worden ist und dieser Person die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein mußte. Hiebei kommt es, anders als bei der Anfechtung nach § 31 KO, zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit, aber auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis seitens des Gläubigers an (SZ 40/96; 7 Ob 698/78 ua). Begünstigungsabsicht liegt auch vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schuldner durch die Befriedigung des Gläubigers von einem ihm seitens desselben drohenden Konkursverfahren befreit werden soll (Bartsch-Pollak 3 I, 203; SZ 40/96; 7 Ob 698/78; 8 Ob 528/85 ua). Die Deckung des Gläubigeranspruches muß aber, soll sie anfechtbar sein, auf Kosten der Masse gehen (Pollak 3 I, 202; 7 Ob 698/78 ua). Ziel des Anfechtungsanspruches ist, die Konkursmasse in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich befände, wenn die Rechtshandlung gar nicht vorgenommen worden wäre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 360).

Unter Konkursmasse wird zufolge § 1 Abs 1 KO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners verstanden (Bartsch-Pollak 3 I 19; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 92, Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau 4 , 1640; SZ 54/50 ua). Nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners über Massebestandteile sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nicht zur Konkursmasse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht Vermögen sind, wie Persönlichkeitsrechte udgl., weiters der Exekution entzogene Sachen und Rechte und Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners sind, aber einem anderen gehören, z.B. solche, an denen Aussonderungsrechte bestehen (Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes, Rdz 199). Im vorliegenden Fall käme nur letztere Ausnahme in Betracht; die Konkurswirkungen sollten bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KO) nicht auf andere Rechtskreise als jene des Gemeinschuldners übergreifen (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 442). Es muß sich demnach im Sinne des § 44 Abs 1 KO um "nicht zur Konkursmasse gehörige Sachen" handeln, also um Sachen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 443). Die Sache - unter welchem Begriff zufolge §§ 285, 292 ABGB auch Rechte zählen können - müßte Gegenstand eines Rechtes des Aussondernden auf ihre "Herausgabe" sein, sodaß der Aussonderungsanspruch in Wirklichkeit nichts anderes darstellt, als den dem Berechtigten schon vor der Konkurseröffnung zustehenden Anspruch (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 448, 456). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 80, 81/84 darlegte, schuldet der Arbeitgeber nicht nur seine, sondern auch die auf den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs 2 ASVG allein; er hat diese Beträge zur Gänze einzuzahlen. Daraus folgt nicht nur, daß der Arbeitnehmer von den Sozialversicherungsträgern nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch, daß er selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge hat. Anspruchsberechtigt ist vielmehr der Sozialversicherungsträger selbst, der aber gemäß § 65 ASVG, wonach für die Behandlung der Beiträge im Konkursverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkursordnung maßgebend sind, zufolge der auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Bestimmungen der §§ 51, 52 KO in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz geltenden Fassung (Konkurseröffnung noch im Jahr 1982) auf die Konkursmasse verwiesen ist und keinen Aussonderungsanspruch hat.

Wie oben dargestellt wurde, handelt es sich bei dem Aussonderungsanspruch nach § 44 Abs 1 KO um einen solchen auf einen konkreten, in der Masse noch vorhandenen und individualisierbaren Leistungsgegenstand; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; SZ 48/21; vgl. auch SZ 52/154 und SZ 54/50 ua). Wenn demnach in der eine einheitliche Leistung bildenden Zahlung von S 142.000,-- des (späteren) Gemeinschuldners an die dadurch begünstigte Beklagte auch Beitragsleistungen zur Sozialversicherung, die auf versicherte Arbeitnehmer entfielen, enthalten waren, welche sich im Nachhinein mit S 53.731,85 errechneten, so blieb diese Summe doch iS der dargestellten Judikatur ein nicht näher individualisierbarer Leistungsgegenstand, weshalb ein Aussonderungsrecht zu ihren Gunsten auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zum Tragen käme. Der oben dargestellte Standpunkt des Berufungsgerichtes, wonach die Bezahlung von S 53.731,85 s.A. nicht aus dem zur Konkursmasse zählenden Vermögen des Gemeinschuldners erfolgte und deshalb nicht Gegenstand einer Klage nach § 30 Abs 1 Z 3 KO sei, läßt sich daher nicht aufrecht erhalten. Demgemäß war der Revision - da die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr strittig sind - Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte