OGH 8Ob58/21v

OGH8Ob58/21v29.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners J*****, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. März 2021, GZ 6 R 44/21s‑258, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. März 2021, GZ 6 S 77/17s‑251, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00058.21V.0429.000

 

Spruch:

[1] Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[2] Mit Beschluss vom 18. 2. 2021 trug das Erstgericht dem Schuldner gemäß § 99 IO auf, seine Erwerbstätigkeit und seine Einkommensverhältnisse sowie die Quellen der Finanzierung seiner steuerlichen und anwaltlichen Vertretung offenzulegen. Der Schuldner werde zu diesem Zweck für den 16. 3. 2021, 10:30 Uhr, zu Gericht geladen.

[3] Dagegen erhob der Schuldner Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben.

[4] Mit Beschluss vom 5. 3. 2021 wies das Erstgericht diesen Rekurs zurück. Bei dem Beschluss vom 18. 2. 2021 handle es sich um eine gerichtliche Ladung zu einer Tagsatzung, die gemäß § 130 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO durch ein gesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.

[5] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig sei.

[6] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass sie ersatzlos behoben werden, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[8] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[9] Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor. Eine einer Klagszurückweisung vergleichbare Konstellation ist entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel nicht gegeben. Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RS0044536).

[10] Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen „meritorisch oder formal“ entschieden wurde (RS0044456). Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (RS0044456 [T12]). Entscheidend ist, dass das Rekursgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel sachlich erledigt und nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0044117). Das ist vorliegend der Fall. Dass die Begründung des Rekursgerichts zusätzliche Argumente für die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts enthält, kann die Zulässigkeit des Rekurses nicht begründen.

[11] Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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