OGH 8Ob577/91 (RS0076442)

OGH8Ob577/915.9.1991

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist mangels gegenteiliger spezieller Gesetzesanordnung auf der Sachverhaltsgrundlage im Entscheidungszeitpunkt nicht aber auf jener im Antragszeitpunkt zu fällen.

Normen

UVG §8
UVG §12

8 Ob 577/91OGH05.09.1991
10 Ob 62/14mOGH21.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist stets das Datum der Entscheidung erster Instanz. (T1)<br/>

10 Ob 37/14kOGH25.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

10 Ob 50/16zOGH11.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

10 Ob 20/17iOGH18.05.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2017/58

10 Ob 45/18tOGH13.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten. (T2)

10 Ob 60/19zOGH13.09.2019

Beis wie T2

10 Ob 4/22vOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Abweisung des Vorschussantrages mangels exekutiver Schritte iSd § 3 Z 2 UVG auch hinsichtlich Wiedereingliederungsgeldes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910905_OGH0002_0080OB00577_9100000_001

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